BMF, Schreiben v. 11.1.2001, IV C 5 - S 2353 - 1/01, BStBl I 2001, 95

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten nachR 38 Abs. 1 Satz 6 LStR im Vorgriff auf die Anhebung der Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz ab 1.1.2001 die folgenden pauschalen Kilometersätze:

 

I. Pauschale Kilometersätze bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs zu Dienstreisen, zu einer Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit

Soweit bei Arbeitnehmern Fahrtkosten nachR 38 Abs. 1 bis 3 LStR als Reisekosten anerkannt werden, können bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs abweichend vonR 38 Abs. 1 Satz 3 LStR die Fahrtkosten mit folgenden pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden:

  1. bei einem Kraftwagen 0,58 DM je Fahrtkilometer,
  2. bei einem Motorrad oder einem Motorroller 0,25 DM je Fahrtkilometer
  3. bei einem Moped oder Mofa 0,15 DM je Fahrtkilometer
  4. bei einem Fahrrad 0,07 DM je Fahrtkilometer.
 

II. Pauschaler Kilometersatz in anderen Fällen

Soweit behinderte Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 2 EStG ihre tatsächlichen Aufwendungen für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder zu Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen können, können die Fahrtkosten abweichend vonR 42 Abs. 7 Satz 1 LStR mit den Kilometersätzen nach Abschnitt I dieses Schreibens angesetzt werden. Dasselbe gilt für alle Arbeitnehmer hinsichtlich der Fahrtkosten anlässlich der Wohnungswechsel zu Beginn und innerhalb der Zweijahresfrist am Ende einer doppelten Haushaltsführung.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2001, 95

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