Leitsatz
Die Vorschrift des § 37b Abs. 2 EStG schafft keinen neuen Einkünftetatbestand, so dass nur Sachzuwendungen der Pauschalierung unterliegen, die steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.
Sachverhalt
Die Klägerin hat für ihre Kunden Regattabegleitfahrten durchgeführt, und 18 Mitarbeiter dienstlich zu der Teilnahme an den Veranstaltungen verpflichtet; sie waren die zuständigen Kundenbetreuer der eingeladenen Gäste und sollten während der Fahrt fachliche Gespräche mit den Kunden bzw. Geschäftsfreunden führen. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass sämtliche Aufwendungen für die Regattabegleitfahrten i. H. v. 52.184 EUR als Zuwendungen bzw. Geschenke an eigene Arbeitnehmer anzusehen und daher in die Bemessungsgrundlage der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG einzubeziehen seien. Mit der Klage trägt die Klägerin vor, der Anwendungsbereich des § 37b Abs. 2 EStG sei nicht eröffnet, da die Aufwendungen weder als Arbeitslohn noch als Geschenke an die Arbeitnehmer anzusehen seien. Die Zuwendungen an die Arbeitnehmer seien im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse erbracht worden.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG liegt die Teilnahme der Mitarbeiter an den Regattabegleitfahrten im ganz überwiegenden Interesse des Unternehmens, so dass die Annahme von Arbeitslohn ausscheidet. Die Aufwendungen für die Regattabegleitfahrten können daher nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 2 EStG einbezogen werden. Der dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendete Vorteil muss Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft haben, um als Arbeitslohn beurteilt werden zu können. Demgegenüber sind nach der zutreffenden ständigen Rechtsprechung des BFH solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen, also im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse gewährt werden. Obwohl die Veranstaltungen einen besonderen Erlebniswert aufwiesen, ändert dies im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung nichts daran, dass der von der Klägerin verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund stand.
Hinweis
Die vom FG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassene Revision wurde eingelegt und wird beim BFH unter dem Az. VI R 78/12 geführt. Nach Auffassung des FG ist es klärungsbedürftig, ob und in welcher Weise das eigenbetriebliche Interesse auch im Rahmen der Anwendung des § 37b Abs. 2 EStG die Qualifizierung von Arbeitnehmern gewährten Vorteilen als Arbeitslohn ausschließt.
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.11.2012, 12 K 12013/11