BMF, Schreiben v. 7.5.2007, IV B 2 - S 1910/07/0011 (2007/0194898)
Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 30.1.2007, in dem Sie darum bitten, das Wahlrecht zur Anwendung des § 37b EStG durch Verwaltungsregelung so auszugestalten, dass Geschenke bis 35 Euro nicht in den Anwendungsbereich der Pauschalierung einbezogen werden müssen.
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder vertrete ich dazu folgende Auffassung:
Nach der Intention des Gesetzgebers soll § 37b EStG die Besteuerung von Zuwendungen beim Empfänger ersetzen. Deshalb sind in die Bemessungsgrundlage alle Geschenke einzubeziehen, die beim Empfänger als Betriebseinnahme zu berücksichtigen sind. Dies sind auch Geschenke, die den Betrag von 35 Euro nicht überschreiten. Nicht einbegriffen werden Zugaben, die Bestandteil der Gegenleistung sind und Streuwerbeartikel, wie z.B. Kugelschreiber.
Die von Ihnen begehrte Regelung würde einen Zusammenhang zwischen dem Betriebsausgabenabzug beim Zuwendenden und der Erfassung einer Betriebseinnahme beim Empfänger voraussetzen. Eine solche Abhängigkeit besteht aber nach dem Gesetzeszweck nicht.
Aus Vereinfachungsgründen wird der Betrag von 35 Euro nur auf die Zuwendung selbst bezogen, obwohl die dafür übernommene Steuer eine zusätzliche Zuwendung darstellt. Die auf die Zuwendungen mit einem Wert bis 35 Euro entfallenden Pauschalsteuern sind in diesem Fall – wie die Aufwendungen selbst – als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Diese Vereinfachungsregelung wird in einem zu § 37b EStG herauszugebenden BMF-Schreiben enthalten sein.
Anlage
Einheitliche Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen – § 37b EStG
Deutscher Steuerberaterverband e.V. 30.1.2007, Eingabe S 04/07
Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde § 37b EStG neu eingefügt. Diese Vorschrift gestattet es Steuerpflichtigen, die Einkommensteuer für betrieblich veranlasste Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und Geschenke im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG zu pauschalieren (nach der Begründung des Gesetzes genauer: Satz 1, also auch Geschenke mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 35 Euro im Wirtschaftsjahr). Der Steuersatz beträgt 30 %. Die Zuwendungen bleiben bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte des Empfängers außer Ansatz. Der Unternehmer hat den Empfänger über die Pauschalierung zu informieren.
Folgendes Beispiel mag die Praxisferne dieser Regelung verdeutlichen:
Ein Unternehmer schenkt seinen 200 Kunden zu deren Geburtstagen regelmäßig einen Blumenstrauß im Wert von jeweils 30 Euro. Die Aufwendungen in Höhe von 6.000 Euro hierfür zieht er als Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ab. Einem besonders guten und wichtigen Kunden lässt er eine Eintrittskarte zu einer VIP-Loge bei einem Eishockey-Spiel zukommen. Die Kosten hierfür betragen 200 Euro. Diese will er pauschal nach § 37b EStG versteuern, damit der Kunde aus dem Geschenk keine weiteren Verpflichtungen hat. Dies kann er nach der geltenden Regelung jedoch nur, wenn er einheitlich für alle Geschenke die pauschale Besteuerung wählt.
Statt einer Pauschalsteuer von (30 % von 200 Euro =) 60 Euro fällt daher eine Pauschalsteuer von (30 % von 6.200 Euro =) 1.860 Euro an. Für den Schenker bedeutet dies, dass sich die Aufwendungen für das Geschenk statt auf 260 Euro nunmehr auf 2.060 Euro belaufen. Weiterhin ist der Schenker verpflichtet, allen Mandanten mitzuteilen, dass er die Steuer für den Blumenstrauß übernommen hat. Zusätzlich ist zu bedenken, dass die Übernahme der Pauschalsteuer ein Geschenk im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG ist. Die bislang abziehbaren Aufwendungen für die Blumensträuße werden hierdurch zu nicht abziehbaren Betriebsausgaben, da die Zuwendungen insgesamt die Grenze von 35 Euro im Kalenderjahr übersteigen (30 Euro zzgl. 30% = 39 Euro).
Eine Auslegung nach der Begründung des Gesetzes halten wir für praxisfremd und unverhältnismäßig. Wir bitten Sie daher durch ein entsprechendes Anwendungsschreiben sicherzustellen, dass die einheitliche Ausübung des Wahlrechts auf Geschenke über 35 Euro im Wirtschaftsjahr beschränkt wird, wie es auch aus der wörtlichen Lesart des Gesetzes, die nicht mit der Begründung des Gesetzes übereinstimmt, hervorgeht. Da es in der Literatur derzeit verschiedene, sich widersprechende Auslegungen dieser unklaren Regelung gibt, halten wir eine Klarstellung in diesem Sinne für unbedingt geboten.
Normenkette
EStG § 37 b