OFD Frankfurt, Verfügung v. 12.9.2011, S 7200 A - 219 - St 111
Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der im Rahmen des „Payback”-Systems infolge eines Einkaufs bei einem Partnerunternehmen dem Käufer gutgeschriebenen und später eingelösten „Payback”-Punkte war Gegenstand von Besprechungen der Abteilungsleiter (Steuer) und der USt-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Vorrangiges Ziel der Teilnahme am „Payback”-System ist aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers die Gewährung eines Rabattes für seine Einkäufe bei den an „Payback” angeschlossenen Partnerunternehmen. Einzelhandelsumsatz und Einlösen der Punkte (Preisreduzierung oder Ausgabe einer Sachprämie) sind nicht zwei getrennte wirtschaftliche Vorgänge. Daher kann im Rahmen des „Payback”-Systems grundsätzlich von einer Minderung des Entgelts für den zugrunde liegenden Umsatz des Kunden beim Partnerunternehmen (Ursprungsumsatz) im Zeitpunkt der Einlösung der Punkte durch den Kunden ausgegangen werden (nachträgliche Entgeltminderung).
Voraussetzung für die Annahme einer Entgeltminderung ist allerdings die vollständige Wahlfreiheit des Kunden hinsichtlich der Form der Rabattgewährung. Demzufolge ist eine Entgeltminderung nur dann anzunehmen, wenn beim „Payback”-System eine Barauszahlungsverpflichtung über den Punktewert besteht und die Barauszahlungsverpflichtung dem Mindesteinlösewert für eine Sachprämie (200 Punkte) entspricht.
Aus dem bei der Payback GmbH („Payback”) geführten Punktekonto muss ersichtlich sein, aus welchen Ursprungsumsätzen die „Payback”-Punkte, die ausgezahlt wurden, resultieren. Dabei gilt die Methode „first in/first out”. „Payback” hat seinen Partnerunternehmen nach der Einlösung die umsatzsteuerrechtlich relevanten Informationen zur Vornahme einer Entgeltminderung nach § 17 UStG mitzuteilen. Die Mitteilung muss neben der Angabe über den Zeitpunkt der Einlösung auch eine Angabe darüber enthalten, welche Ursprungsumsätze zu welchem Steuersatz betroffen sind.
Auf der Grundlage der Mitteilung hat das betroffene Partnerunternehmen nach § 17 UStG die Bemessungsgrundlage für die angegebenen Umsätze für den aktuellen Zeitraum der Einlösung zu mindern. Soweit der Kunde aus dem relevanten Umsatz einen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, ist dieser ebenfalls zu berichtigen.
Soweit sich der Kunde seine gesammelten „Payback”-Punkte in Geld auszahlen lässt, stellt die Auszahlung des Gegenwerts durch „Payback” an den Kunden keine umsatzsteuerbare Leistung dar. Die Geldleistung von „Payback” an den Kunden resultiert aus den Zahlungen der Partnerunternehmen für die Gegenwerte der gewährten „Payback”-Punkte.
Soweit der Kunde seine „Payback”-Punkte gegen eine Spende beispielsweise an UNICEF oder zur Erstellung von Gutscheinen zum Einkauf bei Partnerunternehmen einlöst, gelten die vorstehenden Ausführungen zur Entgeltminderung entsprechend. Aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht ist davon auszugehen, dass der Gegenwert der „Payback”-Punkte zunächst als ausgezahlt gilt und in einem zweiten Schritt gespendet oder für den Erwerb eines Gutscheins hingegeben wird.
Löst der Kunde bei „Payback” „Payback”-Punkte gegen Sachprämien ein (ggf. mit Zuzahlung) oder erwirbt der Kunde bei einem Partnerunternehmen Leistungen, die er mit „Payback”-Gutscheinen ganz oder teilweise bezahlt, gelten die obigen Ausführungen zur Entgeltminderung entsprechend. In einem ersten Schritt gilt der Gegenwert der „Payback”-Punkte als ausgezahlt; in einem zweiten Schritt wird bei „Payback” oder beim Partnerunternehmen die Sachprämie erworben.
Soweit „Payback” die Sachprämien ausgibt, erbringt „Payback” umsatzsteuerbare und steuerpflichtige Lieferungen. Als Entgelt für die Lieferung ist der Gegenwert der eingelösten „Payback”-Punkte zuzüglich einer eventuellen Zuzahlung durch den Kunden abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer anzusetzen.
Erwirbt der Kunde bei einem Partnerunternehmen gegen die Einlösung von „Payback”-Punkten eine Leistung, erbringt das Partnerunternehmen diese Leistung an den Kunden. Als Entgelt ist der Gegenwert der eingelösten Punkte zuzüglich einer eventuellen Zuzahlung des Kunden abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer anzusetzen.
Ein Verfall der dem Kunden gutgeschriebenen „Payback”-Punkte führt zu keinen umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen, da das Partnerunternehmen noch keine Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG für den ursprünglichen Umsatz vorgenommen hat.
Die vorstehenden Grundsätze sind auf alle „Payback”-Punktgutschriften von Partnerunternehmen anzuwenden, die nach dem 31.12.2011 erfolgen. Hinsichtlich aller bis zum Stichtag erfolgenden Punktgutschriften wird es nicht beanstandet, wenn wie bisher verfahren wird.
Bisher wurde die Auffassung vertreten, dass das die Payback-Punkte ausgebende angeschlossene Partnerunternehmen keine Entgeltminderung geltend machen kann, sondern es sich vielmehr um umsatzsteuerrechtlich ...