OFD Frankfurt, Verfügung v. 5.11.2012, S 7200 A - 219 - St 111
Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt für Leistungen im Rahmen des „Payback-Systems” Folgendes:
1. Allgemein
Die „Payback”-Systemanbieter geben kostenlos Kundenkarten heraus, die die Karteninhaber in die Lage versetzen, bei Einkäufen bzw. beim Abschluss von Verträgen bei den angeschlossenen Partnerunternehmen (z.B. Einzelhandelsketten oder Onlineshops) Sammelpunkte zu erwerben. Bei Erreichen einer gewissen Punktzahl hat der Kunde die Möglichkeit, die Punkte gegen z.B. folgende Vorteile einzulösen:
- Barauszahlung
- Sachprämien
- Spenden
- Gutscheine, die bei den Partnerunternehmen eingelöst werden können
Der Teilnehmer am „Payback”-System erhält im Zeitpunkt der Punkteeinlösung einen Rabatt auf seine Einkäufe.
2. Art der Leistungen
Umsatzsteuerrechtlich sind im Zeitpunkt des Einlösens der Punkte zwei wirtschaftliche Vorgänge zu würdigen:
3. Ursprüngliche (Waren-)Einkäufe
3.1 Minderung des Entgelts
Im Zeitpunkt des Einlösens der Punkte durch den Kunden kann grundsätzlich von einer Minderung des Entgelts für den Ursprungsumsatz bei dem Partnerunternehmen, für den der Kunde Punkte erhalten hat, ausgegangen werden (nachträgliche Entgeltminderung). Diese Beurteilung ist darin begründet, dass der Einzelhandelsumsatz und das Einlösen der Punkte keine zwei getrennte wirtschaftliche Vorgänge darstellen, denn vorrangiges Ziel des Teilnehmers am „Payback”-Systems ist die Gewährung eines Rabattes für seine Einkäufe.
Voraussetzung für die Annahme einer Entgeltminderung ist allerdings die vollständige Wahlfreiheit des Kunden hinsichtlich der Form der Rabattgewährung. Es muss eine Barauszahlungsverpflichtung über den Punktewert bestehen und die Barauszahlungsverpflichtung muss dem Mindesteinlösewert für eine Sachprämie (200 Punkte) entsprechen.
Aus dem bei der Payback GmbH („Payback”) geführten Punktekonto muss ersichtlich sein, aus welchen Ursprungsumsätzen die „Payback”-Punkte, die ausgezahlt wurden, resultieren. Dabei gilt die Methode „first in/first out”. „Payback” hat seinen Partnerunternehmen nach der Einlösung die umsatzsteuerrechtlich relevanten Informationen zur Vornahme einer Entgeltminderung nach § 17 UStG mitzuteilen. Die Mitteilung muss neben der Angabe über den Zeitpunkt der Einlösung auch eine Angabe darüber enthalten, welche Ursprungsumsätze zu welchem Steuersatz betroffen sind.
Auf der Grundlage der Mitteilung hat das betroffene Partnerunternehmen nach § 17 UStG die Bemessungsgrundlage für die angegebenen Umsätze für den aktuellen Zeitraum der Einlösung zu mindern.
3.2 Minderung des Vorsteuerabzugs
Soweit der Kunde aus dem relevanten Umsatz einen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, ist dieser ebenfalls zu berichtigen. Damit eine zutreffende Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 17 UStG erfolgen kann, muss der vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer als Kunde den Rabatt dem jeweiligen Ursprungsumsatz zuordnen können. Für diese Zwecke erhält er turnusmäßig Kontoauszüge des „Payback”-Kontos. Aus den Auszügen sind die einzelnen Punktegutschriften zeitlich und nach ausführenden Partnerunternehmen geordnet sowie die Einlösung von Punkteguthaben ersichtlich. Zusätzlich wird für Unternehmer, die „Payback”-Punkte sammeln, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die vorzunehmende Minderung des ursprünglich geltend gemachten Vorsteuerbetrages hingewiesen.
4. Einlösen der Punkte
Löst der Kunde die gesammelten „Payback”-Punkte ein, sind die Leistungen, die er dafür erhält, gesondert zu würdigen.
4.1 Barauszahlung
Die Auszahlung der „Payback”-Punkte in Geld durch „Payback” an den Kunden stellt keine umsatzsteuerbare Leistung dar. Die Geldleistung von „Payback” an den Kunden resultiert aus den Zahlungen der Partnerunternehmen für die Gegenwerte der gewährten „Payback”-Punkte.
4.2 Spenden und Gutscheine
Soweit der Kunde seine „Payback”-Punkte gegen eine Spende beispielsweise an UNICEF oder zur Erstellung von Gutscheinen zum Einkauf bei Partnerunternehmen einlöst, führt dies ebenfalls nicht zu einer umsatzsteuerbaren Leistung. Aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht ist davon auszugehen, dass der Gegenwert der „Payback”-Punkte zunächst als ausgezahlt gilt und in einem zweiten Schritt gespendet oder für den Erwerb eines Gutscheins (vgl. Tz. 4.3 Abs. 2) hingegeben wird.
4.3 Sachprämien und Leistungen des Partnerunternehmens
Löst der Kunde bei „Payback” seine Punkte gegen Sachprämien ein (ggf. mit Zuzahlung), erbringt „Payback” eine umsatzsteuerbare und steuerpflichtige Lieferung. In einem ersten Schritt gilt der Gegenwert der „Payback”-Punkte als ausgezahlt; in einem zweiten Schritt wird bei „Payback” oder beim Partnerunternehmen die Sachprämie erworben. Entgelt für die Lieferung...