2.3.1 Kurzfristige Beschäftigung
Kurzfristig beschäftigte Pensionäre sind rentenversicherungsfrei.
2.3.2 Geringfügig entlohnte Beschäftigung vor Erreichen einer Altersgrenze
Geringfügig entlohnt beschäftigte Pensionäre, die z. B. eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit (keine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze) beziehen, sind – abgesehen von Übergangsfällen – rentenversicherungspflichtig. Sie können sich aber als Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit
Der Verzicht ist auf die Beschäftigung beschränkt, in der er erklärt wird, d. h. er wirkt nicht einheitlich für alle ausgeübten Beschäftigungen.
Eine spätere Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als geringfügig entlohnt beschäftigter Minijobber nach § 6 Abs. 1b SGB VI ist allerdings ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn der Verzicht in einer zunächst mehr als geringfügigen Beschäftigung erklärt wurde, die später auf eine geringfügig entlohnte Beschäftigung reduziert wird.
Geringfügig entlohnt Beschäftigte, die am 31.12.2012 rentenversicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin rentenversicherungsfrei.
2.3.3 Geringfügig entlohnte Beschäftigung ab Erreichen einer Altersgrenze
Rentenversicherungsfreiheit besteht für geringfügig entlohnt beschäftigte Pensionäre, die eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen. Sie können jedoch seit dem 1.1.2017 auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, um (zusätzliche) Rentenanwartschaften zu erwerben. Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit ist schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären und zu den Lohnunterlagen zu nehmen. Der Verzicht ist nur für die Zukunft möglich und für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der schriftlichen Verzichtserklärung beim Arbeitgeber folgt, es sei denn, der Arbeitnehmer hat einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
Versorgung wegen Dienstunfähigkeit
Für Pensionäre, die z. B. zunächst wegen Dienstunfähigkeit eine Versorgung beziehen, tritt Rentenversicherungsfreiheit ein, wenn die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Versorgung wegen Alters erreicht wird. Auch sie können dann auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, sofern sie sich in dieser Beschäftigung nicht zuvor als geringfügig entlohnt beschäftigte Minijobber von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI haben befreien lassen.
2.3.4 Pauschalbeiträge für Minijobber
Rentenversicherung
Für in der Rentenversicherung von der Versicherungspflicht befreite bzw. versicherungsfreie geringfügig entlohnt Beschäftigte (Minijobber) muss der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung abführen. Hat der Pensionär auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet, zahlt er einen eigenen Beitragsanteil zur Rentenversicherung.
Krankenversicherung
Zur Krankenversicherung ist der Pauschalbeitrag aber nur dann zu zahlen, wenn der Pensionär freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Das ist in der Praxis eher selten der Fall, da meist private Versicherungen bestehen.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung eines Pensionärs
Herr A. ist seit Jahren privat krankenversichert. Nachdem er als früherer Beamter nach Erreichen einer Altersgrenze Pensionär wird, nimmt er einen Minijob bei einer Tankstelle auf. Er bekommt ein monatliches Entgelt in Höhe von 440 EUR.
Ergebnis: Die Beschäftigung wird kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungsfrei ausgeübt. Der Arbeitgeber zahlt den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung (15 % = 66 EUR). Herr A. kann jedoch auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und zahlt dann einen eigenen Beitragsanteil zur Rentenversicherung (zzt. 3,6 % = 15,84 EUR). Zur Krankenversicherung ist kein Pauschalbeitrag zu zahlen, da Herr A. nicht gesetzlich krankenversichert ist.