Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG auch Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen. Die in der Vorschrift genannten Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder sind nur eine beispielhafte Aufzählung solcher Bezüge.
Zu unterscheiden sind Versorgungsbezüge im öffentlichen Dienst und privaten Dienst. Versorgungsbezüge im öffentlichen Dienst sind nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG u. a. Ruhegehälter, Witwen- oder Waisengelder, Unterhaltsbeiträge oder gleichartige Bezüge nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden gesetzlichen Vorschriften. Eine Altersversorgung in Form einer Pension erhalten vor allem Beamte, Richter, Berufssoldaten, Pfarrer, Kirchenbeamte und deren Hinterbliebene sowie andere Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen.
Die Voraussetzungen für das Vorliegen von Versorgungsbezügen im privaten Dienst sind nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG, dass die Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze von 63 Jahren oder bei vorliegender Schwerbehinderung einer Altersgrenze von 60 Jahren oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder zur Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden.
Versorgungsbezüge sind insbesondere von Leibrenten abzugrenzen. Während es sich bei Renten steuerlich nicht um Arbeitslohn aus einem früheren Arbeitsverhältnis handelt, da sie aufgrund früherer Beitragszahlungen gezahlt werden, liegt die Sache bei Pensionen anders. Versorgungsbezüge stellen als – Einkünfte aus einem früheren Dienstverhältnis – eine nachträgliche Entlohnung der früheren Arbeitsleistung dar. Pensionen beruhen meist auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, für die während der aktiven Berufstätigkeit keine Beiträge eingezahlt wurden. Sie werden aufgrund des früheren Arbeitsverhältnisses gezahlt und steuerlich deshalb in voller Höhe als Arbeitslohn, d. h. als (nachträgliche) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG behandelt. Ob es sich um Versorgungsbezüge oder um Leibrenten handelt, bestimmt sich danach, ob der Arbeitnehmer zur Erlangung der Bezüge eigenes Vermögen eingesetzt hat oder nicht (BFH, Urteil v. 23.2.2017, X R 24/15, BStBl 2017 II S. 636; BFH, Urteil v. 15.12.2021, X R 2/20, BFH/NV 2022 S. 767).