OFD Koblenz, Verfügung v. 15.10.2003, S 2176 A - St 41 2
Das BMF hat auf Anfrage der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V. wie folgt Stellung genommen:
Nach Auffassung der Fachvereinigung Mathematische Sachverständige sind wertpapiergebundene Pensionszusagen mit dem Teilwert nach § 6a EStG auf Basis des Marktwertes der Wertpapiere am Bilanzstichtag zu passivieren. Derartige Geldleistungsverpflichtungen seien vergleichbar mit Versorgungszusagen, die bei Eintritt des Versorgungsfalles die Übertragung der Wertpapiere selbst vorsehen. Insoweit lägen mit den jeweiligen Anschaffungskosten zu bewertende Sachleistungsverpflichtungen vor. Hierzu wird nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:
Zusagen der betrieblichen Altersversorgung können sowohl in Geldleistungen als auch in Sach- oder Nutzungsleistungen bestehen. Voraussetzung ist dabei, dass diese Leistungen auch Versorgungszwecken dienen, d.h. ein biometrisches Risiko (Alter, Invalidität, Tod) abdecken.
Bei sachbezogenen Zusagen besteht ein gesicherter Anspruch auf bestimmte Sachleistungen. So führt beispielsweise eine Versorgungszusage, die lebenslängliche Stromlieferungen vorsieht, zu einer unentgeltlichen Energieversorgung. Diese Leistungen stehen dem Grunde nach fest. Der Berechtigte kann die Inanspruchnahme bei seinen Planungen einkalkulieren. Für die Bewertung derartiger Verpflichtungen sind die Wertverhältnisse am jeweiligen Bilanzstichtag maßgebend.
Dagegen steht bei Versorgungszusagen, die über einen Mindestbetrag hinausgehende Geldleistungen vorsehen, deren Umfang sich nach dem Wert bestimmter Wertpapiere bemisst, nicht fest, ob insoweit überhaupt Leistungen zu erwarten sind. Diese am Bilanzstichtag Ungewissen Erhöhungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen können bei der Bewertung der Rückstellung nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG erst berücksichtigt werden, wenn sie eingetreten sind.
Einer wertpapiergebundenen Versorgungszusage ohne garantierte Mindestleistung kann kein Versorgungscharakter zugesprochen werden. Im Extremfall sind bei einem Wertverfall keine Leistungen zu erbringen. Derartige Zusagen stellen arbeitsrechtlich keine betriebliche Altersversorgung dar. Es handelt sich vielmehr um reine Kapitalanlagen zugunsten des Arbeitnehmers, bei dem dieser das alleinige Anlagerisiko trägt.
Ist nach der Versorgungszusage bei Eintritt des Versorgungsfalles das Wertpapier selbst auf den Berechtigten zu übertragen, handelt es sich nicht um eine Sachleistung im o.g. Sinne. Das Papier als „Sachleistung” hat keinen Versorgungscharakter. Erst bei Verkauf erzielt der Berechtigte Geldbeträge, die abhängig sind vom Wert der Wertpapiere zum Zeitpunkt der Veräußerung. Derartige Zusagen sind nach den im BMF-Schreiben vom 17.12.2002 (BStBl 2002 I S. 1397) dargelegten Kriterien für wertpapiergebundene Pensionszusagen zu beurteilen. Es wird daher an der in diesem Schreiben vertretenen Rechtsauffassung festgehalten.
Normenkette
EStG § 6a