Leitsatz
Erteilt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage, die eine Hinterbliebenenversorgung zugunsten der nichtehelichen Lebensgefährtin des Geschäftsführers beinhaltet, so sind die Zuführungen zu der entsprechenden Pensionsrückstellung nicht notwendig (vGA). Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Zusage der Hinterbliebenenversorgung durch das Gesellschaftsverhältnis oder durch das Anstellungsverhältnis veranlasst ist.
Normenkette
§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG
Sachverhalt
Die klagende GmbH hatte zwei Gesellschafter-Geschäftsführer. Dem einen der beiden hatte sie in 1983 eine Pension zugesagt, die auch eine Hinterbliebenenversorgung zugunsten seiner Ehefrau einbezog, allerdings unter dem Vorbehalt einer sog. (Ehe-)Bestands- und einer sog. Wiederverheiratungsklausel. In 1989 erhielt der zweite Geschäftsführer eine vergleichbare Zusage, wobei die Hinterbliebenenversorgung zugunsten dessen langjährigen Lebensgefährtin versprochen wurde. Das Finanzamt sah in Letzterem eine gesellschaftliche Motivation und deshalb eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Entscheidung
Der BFH sah das anders. Begünstigter einer Hinterbliebenenversorgung könne auch ein Lebensgefährte sein, dem zwar keine zivilrechtlichen, jedoch "moralische" Unterhaltsleistungen zustünden. Es komme allerdings auf den jeweiligen Einzelfall an.
Zu seiner Erkenntnis, dass die Klägerin aus rein betrieblicher Veranlassung gehandelt habe, gelangt der BFH aufgrund des Umstands, dass beide Gesellschafter-Geschäftsführer im Ergebnis gleich behandelt worden seien. Soweit Unterschiede bestünden, so in der Bestands- und in der Wiederverheiratungsklausel und eben namentlich in dem "Ehestatus", so seien diese Unterschiede nicht geeignet, aus sich heraus eine gesellschaftliche Veranlassung zu belegen.
Hinweis
Dass eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen einer Pensionszusage nicht nur eine Alters- und Invaliditäts-, sondern auch eine Hinterbliebenenrente versprechen kann, ist eigentlich gang und gäbe. Die Frage ist, ob dies nur zugunsten einer Person geschehen kann, der der Geschäftsführer zivilrechtlich zum Unterhalt verpflichtet ist, oder auch zugunsten einer Person, die aus anderen, "lediglich" moralischen Gründen "berechtigterweise auf seine fortdauernde Unterstützung vertraut", namentlich also zugunsten eines nichtehelichen Lebensgefährten.
Unter bestimmten Umständen hat der BFH dies im Urteilsfall bejaht. Die Zusage muss hiernach insbesondere einem innerbetrieblichen Fremdvergleich standhalten und darf andere Arbeitnehmer mit vergleichbaren "moralischen" Verpflichtungen gegenüber Dritten nicht schlechter stellen. Die Lebenspartnerschaft muss auch in der konkreten Situation einer Ehe vergleichbar sein, m.a.W.: es ist wohl zu verlangen, dass die (derzeit noch formlose oder allenfalls vertraglich "gesicherte", demnächst aber nach rot-grünem Willen auch "eingetragene") Lebenspartnerschaft zwischen Gleich- oder Verschiedengeschlechtlichen eine gewisse Beständigkeit aufweist: Bei einer vergleichsweise kurzfristigen "Lebensabschnittspartnerschaft" dürfte also die steuerliche Anerkennung zu versagen sein.
Ebenso wie bei einer Ehe (s. dazu insoweit BFH, Urteil vom 16.2.1999, I R 132/75, BStBl II 1977, 444) sieht der BFH es wohl auch als schädlich an, wenn nicht nur dem "aktuellen" Partner eine Hinterbliebenenversorgung gemacht wird, vielmehr zusätzlich einem "verflossenen".
Wichtig für die Praxis ist: Es spielt grundsätzlich keine Rolle, ob die Hinterbliebenenversorgung unter dem Vorbehalt steht, dass die betreffende Partnerschaft im Zeitpunkt des Versorgungseintritts noch besteht (Bestandsklausel) oder dass der ehemalige Partner sich nicht zwischenzeitlich einem anderen Partner zugewandt hat (Wiederverheiratungsklausel). Es ist also durchaus möglich, auf die eine oder die andere oder auf beide Schutzklauseln zu verzichten, ohne dass die Zusage steuerlich infrage zu stellen wäre.
Dass im Beamtenrecht und im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung "härtere" Anforderungen gestellt werden, sowohl was solche Klauseln als auch was die Ausdehnung der Versorgung auf Nicht-Ehepartner anbelangt, stört den BFH nicht: Arbeitsvertraglich könnten ohne weiteres hiervon abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Was aber arbeitsrechtlich zulässig sei, könne steuerrechtlich nicht unzulässig sein.
Diesen letzten Aspekt sollten Sie im Auge behalten, beliebt es die Finanzverwaltung doch des Öfteren, Vergleiche zu beamtenrechtlichen Strukturen zu ziehen, um die (Un-)Üblichkeit eines Verhaltes darzutun. Die insoweit benachteiligten Angehörigen des Öffentlichen Dienstes sind also nicht das Maß aller Dinge!
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 29.11.2000, I R 90/99