Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
Bereits in der Ansparphase zeigt sich bei vielen Unternehmen, die eine (rückgedeckte) Direktzusage erteilt haben, dass sie nur schwer in der Lage sind, die künftigen Verpflichtungen aus der Zusage zu erfüllen. Das liegt vor allem daran, dass die Renditen der Rückdeckungsversicherungen ständig sinken oder auf niedrigem Niveau stagnieren. Daher liegen die zu erwartenden Ablaufleistungen weit von den ursprünglichen Prognosen entfernt.
Auch werden bei Erteilung der Zusage Leistungen eingeräumt, die mit erheblichen finanziellen Risiken für das Unternehmen verbunden sind. Dadurch ist das ein oder andere Unternehmen durch die Pensionsrückstellung bereits in die Überschuldung getrieben worden bzw. es ist mittelfristig der Weg in die Insolvenz vorgezeichnet.
Vor der Erteilung einer Zusage sollte daher genau geprüft werden, ob das arbeitgebende Unternehmen auchin der Lage ist, die Zusage in der geplanten Form tatsächlich zu finanzieren.
Zur Verdeutlichung der bilanziellen und auch tatsächlichen Lasten werden die aus einer Versorgungszusage resultierenden Verpflichtungen anhand der nachstehenden 3 immer wiederkehrenden Praxisfälle untersucht.
1.2.1 Beispielsfälle
In den nachstehenden Fällen wird jedem Arbeitnehmer eine Festbetragszusage i. H. v. 4.800 EUR eingeräumt. Für die Bildung der Rückstellung im Jahr 2017 wird alternativ für eine Fallvariante unterstellt, dass der Versorgungsberechtigte verstorben ist und die Witwenrente i. H. v. 2.400 EUR sofort einsetzt.
Ausgangsfall (A1) |
Ausgangsfall (A2) |
Ausgangsfall (A3) |
Mann |
Mann |
Mann |
30 Jahre |
35 Jahre |
40 Jahre |
Pensionsalter 67 |
Pensionsalter 67 |
Pensionsalter 67 |
Betriebseintritt 2004 |
Betriebseintritt 2004 |
Betriebseintritt 2004 |
Zusage 2009 |
Zusage 2009 |
Zusage 2009 |
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Festbetragszusage |
Teilwert nach § 6a EStG in EUR |
mod. Teilwert für HGB in EUR |
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A1 |
A2 |
A3 |
A1 |
A2 |
A3 |
Variante 1 |
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Altersrente |
4.800 EUR |
10.377 |
41.631 |
82.124 |
19.846 |
75.722 |
141.673 |
Witwenrente |
50 % der Altersrente |
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Rentenanpassung |
nach beliebigem Ermessen |
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BilMoG-Rechnungszinssatz |
4,0 % |
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Alternativ: Rückstellung für sofort einsetzende Witwenrente |
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469.958 |
461.917 |
451.450 |
648.798 |
629.328 |
605.878 |
Variante 2 |
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Altersrente |
4.800 EUR |
24.008 |
71.940 |
130.872 |
45.144 |
128.852 |
222.898 |
Witwenrente |
50 % der Altersrente |
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Invaliditätsrente |
für die Dauer der Berufsunfähigkeit, längstens bis zum Einsetzen der Altersrente in Höhe der Anwartschaft auf Altersrente |
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Rentenanpassung |
2 % jährlich |
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BilMoG-Rechnungszinssatz (fiktiv) |
4,0 % |
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Variante 3 |
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Altersrente |
4.800 EUR |
21.457 |
64.435 |
117.510 |
39.698 |
113.608 |
197.158 |
Witwenrente |
50 % der Altersrente |
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Invaliditätsrente |
für die Dauer der Berufsunfähigkeit, längstens bis zum Einsetzen der Altersrente in Höhe der Anwartschaft auf Altersrente |
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Rentenanpassung |
1 % jährlich |
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BilMoG-Rechnungszinssatz (fiktiv) |
4,0 % |
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Aus den vorstehenden Beispielen lassen sich im Hinblick auf die finanzielle Vorsorge folgende Risikobereiche herausarbeiten:
1.2.2 Riskofeld Berufsunfähigkeit
Beim Vergleich der verschiedenen Varianten ist offensichtlich, dass die Zusage von Leistungen im Fall der Berufsunfähigkeit die bilanzielle Belastung des Unternehmens über die Last aus der eigentlichen Altersversorgung hinaus deutlich erhöht. Die Schlussfolgerung ist, dass auch das Risiko der Berufsunfähigkeit durch eine Rückdeckung abgesichert werden muss.
Das arbeitgebende Unternehmen ist in finanzieller Hinsicht aber nur dann hinreichend geschützt, wenn der Eintritt des Leistungsfalls "Berufsunfähigkeit" in der Versorgungszusage und in der abgeschlossenen Rückdeckung übereinstimmend geregelt ist.
Ist das nicht der Fall, wird der Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH im Fall der Berufsunfähigkeit seinen Anspruch aus der Versorgungszusage gegenüber dem Unternehmen geltend machen, während die Rückdeckungsversicherung entsprechende Leistungen an den Arbeitgeber verweigert, weil aus ihrer Sicht der Versicherungsfall (noch) nicht eingetreten ist.
Berücksichtigt man dabei, dass gerade im Fall des Leistungseintritts das Bilanzsprungrisiko aufgrund der Rückstellungsbildung in Höhe des Barwerts am höchsten ist, kann eine solche Situation zu einer Überschuldung des Unternehmens führen. Bei Zusage einer Leistung für den Fall der Berufsunfähigkeit sollte also in jeden Fall eine entsprechende Rückdeckungsversicherung abgeschlossen werden. Dabei muss darauf geachtet werden, dass die Bedingungen für den Eintritt der Versicherung bei Berufsunfähigkeit mit denen der Versorgungszusage übereinstimmt.
Letztlich bleibt aber zu prüfen, ob die Invalidität nicht gänzlich im Rahmen der Versorgungszusage ausgespart werden sollte. Um nicht ganz auf die Abdeckung dieses Rikos zu verzichten, wäre die Verlagerung dieses Risikos in den privaten Bereich des Gesellschafter-Geschäftsführer denkbar. Der Abschluss einer reinen Risikoversicherung für die Berufsunfähigkeit ist häufig auch die preiswertere Alternative. In diesem Fall wäre auch mit der Absicherung der Inv...