Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
Eine vom Arbeitgeber finanzierte Pensionszusage darf keinen schädlichen Vorbehalt enthalten. Ein Vorbehalt ist schädlich, wenn der Arbeitgeber die Zusage nach freiem Belieben widerrufen kann, die Pensionszusage also Formulierungen enthält, wie z. B. "freiwillig und ohne Rechtsanspruch", "jederzeitiger Widerruf vorbehalten", "ein Rechtsanspruch auf die Leistungen besteht nicht", "die Leistungen sind unverbindlich". Schädlich ist auch ein Vorbehalt, dass der Pensionsanspruch bei Veräußerung des Unternehmens erlischt.
Unschädlich sind Vorbehalte, die einen Widerruf der Pensionszusage bei geänderten Verhältnissen nur unter Abwägen der berechtigten Interessen des Unternehmens einerseits und des Pensionsberechtigten andererseits vorsehen.
Stellen die Vorbehalte auf bestimmte wirtschaftliche Tatbestände ab, bei deren Eintritt die Leistungen gekürzt oder eingestellt werden können, sind diese Vorbehalte nur dann als unschädlich anzusehen, wenn sie in dem Sinne ergänzt werden, es müsse bei den bezeichneten Tatbeständen eine so erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung der Wirtschaftslage des Unternehmens vorliegen, dass
- dem Unternehmen nicht mehr zuzumuten ist, die Pensionszusage aufrechtzuerhalten, oder
- es aus unternehmerischer Verantwortung geboten erscheint, die Versorgungsleistungen einzuschränken oder einzustellen.
Ausgehend vom Gesetzeszweck ist die Bildung einer Pensionsrückstellung daher nur dann steuerlich zulässig, wenn ein mit der Pensionszusage verbundener Vorteil positiv – d. h. ausdrücklich – einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand normiert, der nur ausnahmsweise eine Minderung oder einen Entzug der Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gestattet.
Formulierungshilfen für unschädliche Vorbehalte bietet die Finanzverwaltung in R 6a Abs. 4 EStR.
Laufender Arbeitslohn anstelle der Pension?
Unter Gestaltungsgesichtspunkten kann von Interesse sein, dass eine Pensionsrückstellung auch zugelassen wird, wenn die Zusage dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einräumt, anstelle der späteren Pensionszahlungen eine Erhöhung seiner laufenden Bezüge zu verlangen.