Kurzbeschreibung
Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.
Vorbemerkung
Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG, Urteil v. 14.12.2021, 6 K 87/19
Verfahren beim BFH: I R 6/22
Das FG Niedersachsen stimmt zwar grundsätzlich den EU-rechtlichen Bedenken gegen die Einschränkung der periodenübergreifenden Anrechnung in Fällen ausländischer Körperschaftsteuer zu (Niedersächsisches FG, Urteil v. 14.12.2021, 6 K 87/19). Jedoch sieht es – wie im Inlandsfall – eine Feststellung des Anrechnungsüberhangs in den jeweiligen vorangehenden Veranlagungszeiträumen für erforderlich an. Ohne diese sei eine Anrechnung auch im reinen Inlandsfall nicht vorgesehen. Eine unionsrechtliche Durchbrechung des Feststellungserfordernisses sieht das FG hingegen nicht für geboten an.
Einspruch
Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Körperschaftsteuer für …. vom .......... Periodenübergreifende Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Die Steuerpflichtige, die im Inland ansässige X AG, ist im Streitjahr [2002] zu xx % an der in Griechenland ansässigen C AE beteiligt. In den Vorjahren 1997 bis 2000 bezog die Steuerpflichtige Dividenden von der C AE in Höhe von xxxxxxx EUR. Die zugrundeliegenden Gewinne der C AE wurden in Griechenland mit einer Körperschaftsteuer von rund 40 % besteuert, so dass die Dividenden mit einem Steuerbetrag von xxxxxx EUR vorbelastet waren.
Zwar wäre die Anrechnung der griechischen Steuer in den Jahren des Bezugs der Dividenden gem. § 26 Abs. 2 bis 6 KStG a. F. dem Grunde nach möglich gewesen. Die Anrechnung scheiterte jedoch in diesen Jahren daran, dass die Steuerpflichtige infolge einer anhaltenden Verlustsituation in diesen Jahren Verluste ausgewiesen und somit für sie keine Körperschaftsteuer festzusetzen war, auf die die ausländische Steuer hätte angerechnet werden können.
Wäre die Steuerpflichtige an einer inländischen Kapitalgesellschaft beteiligt, könnten die Anrechnungsüberhänge nach vorgenannten Regelungen vorgetragen und in späteren Veranlagungszeiträumen, mithin im Streitjahr, auf eine etwaig festzusetzende Körperschaftsteuer angerechnet werden. Wird diese Möglichkeit der periodenübergreifenden Anrechnung im Fall der Beteiligung an einer im EU-Ausland ansässigen Kapitalgesellschaft nicht gewährt, liegt ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit vor.
Um die EU-Rechtswidrigkeit zu beseitigen, ist im Wege der geltungserhaltenden Reduktion die Regelung zur Berücksichtigung eines Anrechnungsüberhangs dahingehend anzuwenden, dass diese auch auf die Beteiligung an einer EU-Kapitalgesellschaft zur Anwendung kommt. Dazu sind aufgrund der Grundsätze der Verfahrensautonomie diejenigen Verfahrensvorschriften heranzuziehen, die der nationale Gesetzgeber für den zu entscheidenden Fall im nationalen Kontext vorgesehen hat. Demnach ist die Anrechnung auf die Höhe der inländischen Körperschaftsteuer begrenzt, weshalb der steuerpflichtige Ertrag um 25/75 aufzustocken ist und die anzurechnende Steuer dann 25 % des aufgestockten Betrags, mithin xxxxxx EuUR, beträgt.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass ein steuerpflichtiger Gewinn in Höhe von xxxxxx EUR der Besteuerung zugrunde gelegt wird, auf den ein Steuerbetrag von xxxxxx EUR angerechnet wird.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 6/22 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen