Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Arbeitnehmer haben das Recht, unrichtige Eintragungen in der Personalakte entfernen oder berichtigen zu lassen. In der Praxis handelt es sich zumeist um den Anspruch auf Entfernung von zu Unrecht erteilten Abmahnungen. Arbeitnehmer können nach §§ 242, 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog die Entfernung einer solchen Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen. In diesem Fall überwiegt das Interesse an der Entfernung dasjenige an der Vollständigkeit und Kontinuität der Personalakte.
Allerdings sind Beurteilungen des Arbeitgebers gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar, dem Arbeitgeber steht ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Sofern im Betrieb oder Unternehmen bestimmte Verfahren zur Beurteilung der Arbeitnehmer bestehen, sind deren Vorgaben einzuhalten und zu beachten – Verfahrensfehler begründen einen Entfernungsanspruch jedoch nur, wenn sich dieser Fehler auf das Beurteilungsergebnis auswirkt. Der Anspruch besteht sogar bei einer zu Recht erteilten Abmahnung, wenn kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers mehr an deren Verbleib in der Personalakte besteht. Dies ist dann anzunehmen, wenn es für die weitere Beurteilung des Arbeitnehmers überflüssig geworden ist und ihn in seiner beruflichen Entwicklungsmöglichkeit fortwirkend beeinträchtigen kann. Der Betriebsrat als Organ hat keinen Anspruch aus § 78 Satz 1 BetrVG auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte eines seiner Mitglieder, da es sich um ein höchstpersönliches Recht des betroffenen Betriebsratsmitglieds handelt, das diesem und nicht einem dritten Gremium zusteht. Das betroffene Betriebsratsmitglied kann den Berichtigungsanspruch wegen einer unzulässigen Abmahnung aufgrund der Verletzung von Amtspflichten geltend machen. Aufgrund des Bezugs zu seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung kann dies (auch) im Beschlussverfahren erfolgen.
§ 83 Abs. 2 BetrVG und § 26 Abs. 2 SprAuG räumen dem Arbeitnehmer das Recht ein, schriftliche Erklärungen zum Inhalt der Personalakten, insbesondere zu Beurteilungen abzugeben, die auf sein Verlangen den Akten beizufügen sind, und zwar im räumlichen Zusammenhang mit den schriftlichen Vorgängen, zu denen sich der Arbeitnehmer äußert.