Seit dem 1.1.2011 wird auf Abflüge von deutschen Flughäfen eine Luftverkehrsteuer erhoben. Nach dem Luftverkehrsteuergesetz[1] unterliegt ein Rechtsvorgang, der zum Abflug eines Fluggastes von einem inländischen Startort mit einem Flugzeug oder Drehflügler durch ein Luftverkehrsunternehmen zu einem Zielort berechtigt, der Luftverkehrsteuer.

Gem. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 1008/2008 ist neben dem zu zahlenden Endpreis bei der Buchung von Flugtickets stets folgendes auszuweisen: a) Flugpreis, b) Steuern, c) Flughafengebühren, d) sonstige Gebühren, Zuschläge und Entgelte, wie etwa diejenigen die mit der Sicherheit oder dem Kraftstoff in Verbindung stehen, soweit die unter den Buchstaben b, c und d genannten Posten dem Flugpreis bzw. der Luftfrachtrate hinzugerechnet wurden. Eine Verpflichtung zur Ausweisung der Posten besteht also nur dann, wenn das Luftfahrtunternehmen die Kosten an die Kunden weitergibt.[2]

Die Luftverkehrsteuer entsteht mit dem Abflug des Fluggastes von einem inländischen Startort. Die Steuerentstehung knüpft an den tatsächlichen Abflug eines Fluggastes von einem inländischen Flughafen an. Es wird bewusst nicht an den Erwerb eines Flugtickets angeknüpft. Besteuert wird nicht der Abflug eines Flugzeugs, sondern der Rechtsvorgang. Der Abflug des Flugzeugs stellt dabei lediglich den Zeitpunkt der Steuerentstehung dar.

Steuerschuldner ist das Luftverkehrsunternehmen, das den Abflug durchführt.

Gem. § 10 LuftVStG bemisst sich die Steuer nach der Lage des jeweils gewählten Zielorts und der Anzahl der beförderten Fluggäste. In der Anlage des LuftVStG sind die Länder nach Entfernung in 3 Kategorien sortiert. Die Steuerhöhe je Fluggast ist für Zielorte in Ländern der ersten Distanzklasse (Europa) 13,03 EUR, für Zielorte in der zweiten Distanzklasse (Naher Osten, Teile von Afrika, Zentralasien) 33,01 EUR und für Zielorte in anderen Ländern 59,43 EUR. Die Steuerhöhe wird im Verhältnis mit den Einnahmen aus Treibhausgasemissionszertifikaten jährlich durch das Bundesministerium der Finanzen abgesenkt. Derzeit (2023) beträgt sie deshalb 12,73 EUR, 32,25 EUR und 58,06 EUR.[3]

Der Steuersatz ist somit abhängig vom Zielflugplatz. Abflüge in Länder, deren größter Verkehrsflughafen in einer Entfernung von maximal 2.500 km vom Flughafen Frankfurt am Main entfernt liegt, werden deshalb mit einem niedrigeren Steuersatz belegt. Für Entfernungen ab einer Distanz von mehr als 2.500 bis max. 6.000 km wird ein höherer Steuersatz erhoben, um der gesteigerten Umweltbelastung Rechnung zu tragen. Aus diesem Grund werden Entfernungen über 6.000 km mit dem Höchstsatz belegt.

Besteuert wird die insgesamt gebuchte Flugreise bis zum Zielflughafen. Passagiere, die in Deutschland nur umsteigen, zahlen in Deutschland keine Luftverkehrsteuer. Für Abflüge von inländischen und zu inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinseln gilt ein ermäßigter Steuersatz i. H. v. 20 % des Steuersatzes für die erste Distanzklasse (somit in 2021 20 % von 12,88 EUR), sofern die Inseln nicht durch einen tidenunabhängigen Straßen- oder Gleisanschluss mit dem Festland verbunden sind. Kinder unter 2 Jahren sind von der Besteuerung ausgenommen, es sei denn, ihnen steht aufgrund des Rechtsvorgangs ein eigener Sitzplatz zu.

Werden Flüge zu militärischen oder hoheitlichen Zwecken durch Luftverkehrsunternehmen durchgeführt z. B. im Rahmen der Vercharterung eines Luftfahrzeuges, unterliegen diese ebenfalls nicht der Besteuerung. Gleiches gilt u. a. für medizinisch notwendige Flüge sowie für Rundflüge.

Luftfahrtunternehmen, die in Deutschland abfliegen sind verpflichtet Aufzeichnungen über die Steuerbemessungsgrundlagen zu führen. Diese beinhalten ebenfalls die Anzahl der abfliegenden Passagiere je Flugzeug. Diese Angaben können nachträglich im Rahmen einer Außenprüfung durch die Zollbehörden überprüft werden. Darüber hinaus besteht für die Zollbehörden die Möglichkeit, Auskünfte über die Anzahl der Passagiere auch bei Dritten (z. B. Flugplatzbetreiber, Flugsicherung) einzuholen.

[1] Luftverkehrsteuergesetz v. 9.12.2010, BGBl 2010 I S. 1885, zuletzt geändert durch VO v. 19.6.2020, BGBl 2020 I S. 1328.
[3] Vgl. Verordnung zur Absenkung der Steuersätze im Jahr 2023 nach § 11 Abs. 2 LuftVStG – Luftverkehrsteuer-Absenkungsverordnung 2023 (LuftVStAbsenkV 2023), BGBl 2022 I S. 2062.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge