Die Besteuerung von Personengesellschaften bietet im internationalen Steuerrecht besondere Schwierigkeiten.[1] Nach deutschem Steuerrecht sind Personengesellschaften, obwohl sie handelsrechtlich Rechtsfähigkeit besitzen, nicht selbst Steuersubjekt für die ESt. Vielmehr werden die Ergebnisse der Personengesellschaft steuerlich bei den Gesellschaftern erfasst und entsprechend ausl. Steuern bei den Gesellschaftern angerechnet.[2] Aus deutscher Sicht werden Personengesellschaften damit transparent besteuert und die Betriebsstätten der Personengesellschaft anteilig den Gesellschaftern zugerechnet. Andere Staaten besteuern Personengesellschaften dagegen intransparent, also als eigenständige Steuersubjekte. Dazu kommt, dass z. B. in den USA die Wahlmöglichkeit besteht, Gesellschaften als transparent oder intransparent besteuern zu lassen. Daraus können Qualifikationskonflikte (vgl. "Qualifikationskonflikt") entstehen (vgl. "Personengesellschaft (intransparente)"). Ein weiteres Problem bilden die Sondervergütungen, die in Deutschland nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, in anderen Staaten aber als Zinsen, Lizenzgebühren oder Miet- und Pachtzinsen besteuert werden (vgl. "Personengesellschaft (Sondervergütungen)").

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