Jean Bramburger-Schwirkslies
Bei Gesellschaftsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen hängt die steuerliche Anerkennung dieser regelmäßig davon ab, ob sie einem Fremdvergleich standhalten. D. h. Verträge zwischen nahen Angehörigen müssen regelmäßig wirtschaftlich denen zwischen Fremden gleichgestellt sein. Das Finanzamt kann einen Gesellschaftsvertrag, der zwischen nahen Angehörigen abgeschlossen worden ist und nicht einem Fremdvergleich standhält im Wesentlichen in den Folgenden Punkten beanstanden:
- Es kann das Bestehen der Personengesellschaft insgesamt ablehnen. Folge: Es handelt sich um keine wirksame Gesellschaft sonder vielmehr um eine Einzelfirma. Der volle Gewinn wird bei dem Einzelunternehmer erfasst. Dies gilt z. B. auch bei Verträgen mit denen ein Familienmitglied einem bestehenden Einzelunternehmen als Gesellschafter beitreten soll. Bei Nichtanerkennung dieser Verträge würden die Zahlungen an Familienangehörige wie eine Schenkung behandelt werden.
- Es kann die Gewinnverteilung beanstanden. Das Gesellschaftsverhältnis wird dann zwar anerkannt. Die Gewinnverteilung wird jedoch korrigiert, indem der unangemessene Gewinnanteil dem (bisherigen) Einzelunternehmer zugerechnet und als Schenkung behandelt wird.
Es kommt also zunächst darauf an, dass das Gesellschaftsverhältnis anerkannt wird.
Anerkennung bei Einschränkung der Gesellschaftsrechte gefährdet
Bei Neuaufnahme von Familienangehörigen, z. B. des Kindes, gilt:
Je mehr die Gesellschaftsrechte des neu aufgenommenen Gesellschafters eingeschränkt werden, desto eher erkennt das Finanzamt den Gesellschaftsvertrag nicht an.
5.1 Voraussetzungen für die Anerkennung des Gesellschaftsvertrags bei Verträgen mit Familienmitgliedern
Im Gesellschaftsvertrag müssen diese Punkte unmissverständlich geregelt werden:
- der Umfang der Gesellschaftsrechte,
- die Höhe der Kapitalanteile,
- die Gewinnbeteiligung,
- das Entnahmerecht und
- das Stimmrecht.
Schädlich ist z. B., wenn bei einer Unterbeteiligung des Kindes nicht vereinbart wird, ob das Kind bei einer möglichen späteren Liquidation an den stillen Reserven beteiligt sein soll oder nicht (Unterbeteiligung = Beteiligung an der Beteiligung eines anderen).
Erkennt das Finanzamt den Gesellschaftsvertrag und damit das Gesellschaftsverhältnis an, erstreckt sich die weitere Prüfung darauf, ob die Gewinnverteilung unter den Gesellschaftern (Familienangehörigen) angemessen ist. Entscheidend ist immer der Fremdvergleich.
Erwirbt z. B. ein Kind die Beteiligung von einem Elternteil entgeltlich, ist die Gewinnverteilung nur dann unangemessen, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu der Beteiligung und den Beitragsleistungen steht. Maßgebend für diese Beurteilung ist der Zeitpunkt, zu dem die Vereinbarungen getroffen worden sind.
5.2 Wann eine Gewinnverteilung angemessen ist
Es gibt keine allgemeingültige Formel, nach der ermittelt werden kann, wann eine Gewinnverteilung angemessen ist. Der Gewinnanteil muss im angemessenen Verhältnis zur Leistung der anderen Gesellschafter stehen. Beim Fremdvergleich müssen
- die Arbeitsleistungen aller Gesellschafter und
- der Kapitaleinsatz
vergleichbar vergütet werden. So ist z. B. eine Vereinbarung unangemessen, bei der ein Kind, das einen Kapitalanteil an der Gesellschaft von lediglich 20 % hält und das im Verhältnis zu den anderen Gesellschaftern den gleichen oder einen geringeren Arbeitseinsatz leistet, einen Gewinnanteil von 50 % erhält.
Rechtsprechung zur angemessenen Gewinnbeteiligung, die von der Finanzverwaltung übernommen wurde, gibt es allerdings für die Fälle, in denen dem Kind ein Anteil am Unternehmen unentgeltlich übertragen worden ist. Nach dem BFH-Beschluss des Großen Senats vom 29.5.1972 (Az.: GrS 4/71), darf der Gewinnanteil des Kindes bei einer unentgeltlichen Übertragung höchstens 15 % des Werts seiner Beteiligung betragen. Betrachtet wird die durchschnittliche Rendite der Beteiligung (i. d. R. über einen Zeitraum von 5 Jahren). Nur wenn die durchschnittliche Rendite 15 % übersteigt, liegt eine unangemessene Gewinnverteilung vor.
Der unangemessene Teil des Gewinns wird nicht dem Kind zugerechnet, sondern dem bzw. den anderen Gesellschaftern, die diesen Betrag zusätzlich versteuern müssen. Da dem Kind die unangemessenen Gewinnanteile aber zugeflossen sind, nehmen die Rechtsprechung und auch das Finanzamt insoweit eine Schenkung an.