Die Rechtsfrage, ob eine "Eigennutzung" durch den Gesellschafter bei einer im Gesamthandseigentum stehenden Wohnung nicht bereits aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist (mit der Folge, dass ein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis zwischen der GbR und ihrem Gesellschafter vorliegt und die Werbungskosten in voller Höhe anzuerkennen sind), wurde vom BFH (nochmals) geprüft.

Nach dem BFH-Urteil vom 18.5.2004[1] ist ein Mietvertrag zwischen einer GbR und einem Gesellschafter steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn und soweit diesem das Grundstück nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig zuzurechnen ist. Dabei wurde ausdrücklich auch die Rechtsprechung des BGH mit Urteil vom 29.01.2001[2] berücksichtigt, wonach eine GbR Rechtsfähigkeit besitzt. Neue Gesichtspunkte, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen[3], sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Hinweis des Klägers auf die Gesellschafterstruktur (mehrgliedrige GbR) und die Zahl der Wohnungen genügt allein nicht. Auch der Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

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[3] vgl. Senatsbeschluss vom 11.11.2020, IX B 40/20, BFH/NV 2021 S. 349, Rz. 4;
Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 115 Rz. 143

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