OFD Hannover, Verfügung v. 28.10.2004, S 0535 - 28 - StO 151
1. Bedeutung der Forderungspfändung
Im Vergleich zu anderen Vollstreckungsmaßnahmen erweist sich die Forderungspfändung in der Regel als das wirksamste Mittel zur Herbeiführung eines schnellen Vollstreckungserfolgs. Dementsprechend ist einer der Schwerpunkte aller Vollstreckungstätigkeiten auf die Pfändung von Geldforderungen zu legen. Insbesondere bei hohen Rückständen ist die Forderungspfändung Sachpfändungen oder deren Versuch vorzuziehen.
2. Wirkung einer Forderungspfändung
Da die Forderungen des Vollstreckungsschuldners (VS) wie auch die anderen Vermögensrechte im Sinne des § 321 AO dem beweglichen Vermögen zuzuordnen sind, finden die allgemeinen Vorschriften zur Pfändung in das bewegliche Vermögen nach den §§ 281 und 282 AO Anwendung.
Durch eine Forderungspfändung entstehen die Pfandverstrickung und das Pfändungspfandrecht. Die Pfandverstrickung bewirkt ein Verfügungsverbot des Schuldners über die gepfändete Sache im Sinne der §§ 135, 136 BGB. Das Pfändungspfandrecht berechtigt den Vollstreckungsgläubiger dazu, aus der gepfändeten Forderung Befriedigung – durch Verwertung – zu suchen. Im Gegensatz zur Abtretung wird die Vollstreckungsgläubigerin also nicht Inhaberin der gepfändeten Forderung. Das Pfändungspfandrecht ist zwar notwendige Grundlage zur Erlangung der Verwertungsbefugnis, begründet diese aber nicht. Dazu ist der Erlass der Einziehungsverfügung nach § 314 AO erforderlich.
Die Pfändungsverfügung umfasst grundsätzlich auch die Pfändung der Nebenrechte aus der Forderung, beispielsweise das Recht auf Rechnungslegung.
3. Inhalt einer Pfändungsverfügung
Der notwendige Inhalt einer Pfändungsverfügung ergibt sich aus § 309 AO i.V.m. Abschnitt 41 Abs. 2 VollstrA.
Die an den Drittschuldner (DS) zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnen (§ 309 Abs. 2 Satz 2 AO).
Demgegenüber hat die dem VS zu übermittelnde Pfändungsmitteilung, § 309 Abs. 2 Satz 3 AO, die Steuerrückstände aufgegliedert nach Steuerarten und Veranlagungszeiträumen zu enthalten. Es genügt dabei allerdings, dass diese Angaben aus einer der Pfändungsverfügung beigefügten Anlage hervorgehen.
Da die Zahlungen des DS streng akzessorisch auf die Forderungen der Pfändungsverfügung zu buchen sind, müssen die genauen Angaben zum Schuldgrund auch aus dem Entwurf der Pfändungsverfügung ersichtlich sein.
In die Pfändungsverfügung dürfen nur die bereits entstandenen Säumniszuschläge aufgenommen werden.
Weiterer wesentlicher Inhalt einer Pfändungsverfügung ist das Zahlungsverbot an den DS. Ohne dieses Zahlungsverbot ist die Pfändung unwirksam.
Gemäß Abschnitt 41 Abs. 5 VollstrA soll die Anordnung der Einziehung (Einziehungsverfügung) regelmäßig mit der Pfändungsverfügung verbunden werden.
4. Überpfändung
Da das Verbot der Überpfändung in § 281 Abs. 2 AO und damit in den allgemeinen Vorschriften über die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen geregelt ist, gilt das Verbot grundsätzlich auch für den Bereich der Forderungspfändungen.
Auch wenn der Nennwert der Forderung die Abgabenschulden des VS übersteigt, ist regelmäßig die Forderung in voller Höhe zu pfänden. Hierfür sprechen folgende Gründe:
- der Nennbetrag einer Forderung sagt nichts über ihre Einbringlichkeit und somit über die Wahrscheinlichkeit der Befriedigung des Gläubigers aus
- bei Erlass der Pfändungsverfügung ist nicht zu erkennen, in welcher Höhe die Verbindlichkeit des DS noch besteht
- es bestehen keine Erkenntnisse über die Zahlungsfähigkeit des DS
- es können eigene Aufrechnungsansprüche des DS bestehen.
Die vg. Grundsätze gelten auch, wenn mehrere Forderungen gepfändet werden oder wenn neben einer Forderungspfändung andere Vollstreckungsmaßnahmen betrieben werden. Ob die Voraussetzungen einer Überpfändung gegeben sind, wird man erst nach Eingang der DS-Erklärung(en) bzw. nach feststehender Befriedigung aus (den) anderen Vollstreckungsmaßnahmen beurteilen können.
Sollte bei sorgfältiger Prüfung eine Überpfändung zu bejahen sein, so sind die Forderungspfändungen aufzuheben, die voraussichtlich zur Deckung des zu vollstreckenden Rückstandes nicht mehr benötigt werden.
5. Beschränkungen und Verbote
Geldforderungen sind an sich grundsätzlich und ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund pfändbar. Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 ZPO und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, sind jedoch zu beachten.
6. Steuergeheimnis
Soweit durch den Inhalt der Pfändungsverfügung Verhältnisse des VS und hier insbesondere die Höhe der Abgabenschulden gegenüber Dritten offenbart werden müssen, verstößt dies nicht gegen das Gebot zur Wahrung des Steuergeheimnisses. Der BFH hat mit Urteil vom 18.7.2000, VII R 101/98, BStBl 2001 II S. 5, entschieden, dass die Offenbarung der Steuerrückstände durch § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO gedeckt ist. Die Offenbarung dient zur Durchführung e...