Die Pflege-Pflichtversicherung ist sowohl für gesetzlich wie für privat Krankenversicherte verbindlich. Der Abschluss einer privaten Pflege-Zusatzversicherung ist freiwillig.
1.1 Personenkreis
Privat Krankenversicherte müssen eine private Pflege-Pflichtversicherung abschließen. Sie schließen die Pflege-Pflichtversicherung in der Regel bei dem Unternehmen ab, bei dem sie auch ihren Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen versichert haben.
Personen, die Anspruch auf Beihilfe haben, sind verpflichtet, einen anteiligen, beihilfekonformen Vertrag für die Pflegeversicherung abzuschließen. Gleiches betrifft die Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten sowie die Anspruchsberechtigten gegenüber der Heilfürsorge:
- Soldaten,
- Polizisten,
- Vollzugsbeamte,
- Feuerwehrleute,
- Abgeordnete des Bundestages, des Europaparlaments, der Länderparlamente sowie
- Bezieher von Versorgungsleistungen nach den Abgeordnetengesetzen des Bundes und der Länder.
Bußgeld bis zu 2.500 EUR
PKV-Versicherte, die 3 Monate nach Abschluss der Privatversicherung trotz Aufforderung keine private Pflege-Pflichtversicherung abgeschlossen haben, müssen vom Versicherungsunternehmen an das Bundesamt für Soziale Sicherung gemeldet werden. Gleiches geschieht mit Versicherten, die 6 Monate lang keinen Beitrag gezahlt haben. Es kann ein Bußgeld von bis zu 2.500 EUR verhängt werden.
1.2 Beitrag
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung für Mitglieder mit mindestens einem Kind wurde zum 1.7.2023 um 0,35 Prozentpunkte auf 3,4 % (bis 30.6.2023: 3,05 %) angehoben. Für Kinderlose gilt seitdem ein Zuschlag von 0,6 %.
Während der Erziehungsphase zahlen gesetzlich Versicherte mit mehreren Kindern unter 25 Jahren geringere Beiträge:
Beitragssatz in der Pflegeversicherung: |
Anzahl der Kinder: |
4,0 % |
Kinderlos ab dem vollendeten 23. Lebensjahr |
3,4 % |
1 |
3,15 % |
2 |
2,90 % |
3 |
2,65 % |
4 |
2,40 % |
5 (oder mehr) |
Unabhängig von der Zahl der Kinder liegt der Arbeitgeberanteil an der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung bei 1,7 %. Ausnahme: In Sachsen liegt der Arbeitgeberanteil bei 1,2 %.
Bei der privaten Pflege-Pflichtversicherung wurde bis Ende 2012 bei Vertragsabschluss der Beitrag unter Berücksichtigung des Eintrittsalters und des Geschlechts berechnet. Für Neuversicherte, die seit dem 21.12.2012 einen Privatvertrag abgeschlossen hatten, spielt das Geschlecht bei der Kalkulation keine Rolle (Unisex). Zudem werden Alterungsrückstellungen gebildet. Der Höchstbeitrag der privaten Pflege-Pflichtversicherung ist auf den der gesetzlichen Pflegekassen begrenzt, sobald der Betreffende 5 Jahre privat pflegepflichtversichert ist. Bei dieser Obergrenze wird der Kinderlosenzuschlag der GKV nicht berücksichtigt.
Kinder sind in der privaten Pflege-Pflichtversicherung beitragsfrei abgesichert. Das gilt auch für familienversicherte Angehörige in der GKV.
1.3 Leistungen
Die Pflege-Pflichtversicherung bietet für gesetzlich wie für privat Versicherte identische Leistungen. Je nach Umfang der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten erhält der Betroffene einen der 5 Pflegegrade.
Die gesetzliche Pflegeversicherung zahlt entsprechend dem Pflegegrad und der Art der Versorgung entweder Pflegegeld zur freien Verwendung oder übernimmt sog. Sachkosten (anteilige Kosten für ambulante oder stationäre Pflegeleistungen). Eine Kombination aus Pflegegeld und Sachleistungen durch einen ambulanten Dienst ist bei häuslicher Pflege möglich.
Für privat Pflegebedürftige gilt wie in der privaten Krankenversicherung das Prinzip der Kostenerstattung – die Versicherung begleicht die eingereichten Rechnungen im gleichen Umfang wie in der gesetzlichen Pflege-Pflichtversicherung.
Begutachtungsverfahren
Die Begutachtung des Antragstellers liegt in den Händen des "Medizinischen Dienstes" für GKV-Mitglieder, des "Sozialmedizinischen Dienstes" (SMD) für knappschaftlich Versicherte und bei MEDICPROOF für Privatversicherte. Der Entscheidung der Pflegeversicherung muss laut SGB XI innerhalb von 25 Arbeitstagen nach der Antragstellung beim Antragsteller vorliegen. Die Entscheidung über das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit und den Pflegegrad trifft die Pflegekasse bzw. die private Pflege-Pflichtversicherung.
Zusätzlich können Pflegebedürftige u. a. Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen erhalten; Pflege-Wohngemeinschaften haben Anspruch auf eine Anschubfinanzierung. Ist der pflegende Angehörige verhindert, werden Kosten für eine zeitweilige Ersatzpflegekraft übernommen.
Kostenlose Pflegeberatung
Umfassende Informationen erhalten alle Pflegeversicherten von der Pflegeberatung. Diese ist gesetzlich vorgeschrieben, muss anbieterneutral und kostenlos erfolgen. Gesetzlich Versicherte wenden sich an ihre Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt. Für alle privat Pflegeversicherten ist bundeseinheitlich die Compass-Pflegeberatung zuständig. Die Pflegeberatung muss laut SGB XI innerhalb von 14 Tagen nach Antragstellung – auf Wunsch a...