Begriff

Die Pflegeversicherung ist ein Zweig der Sozialversicherung. Sie sichert das Risiko der Pflegebedürftigkeit ab. Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung wird von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen getragen. Kinderlose Arbeitnehmer müssen nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, einen Beitragszuschlag bezahlen. Für Mitglieder mit mehreren Kindern reduziert sich der Beitragsanteil des Mitglieds um jeweils 0,25 Beitragssatzpunkte für jedes Kind ab dem 2. bis zum 5. Kind unter 25 Jahren (Beitragsabschlag). Der Arbeitgeberanteil zur sozialen Pflegeversicherung ist, wie auch die übrigen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn und kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Lohnsteuerfreiheit des Arbeitgeberbeitrags ergibt sich aus § 3 Nr. 62 EStG.

Sozialversicherung: Die Beitragsfreiheit des Arbeitgeberanteils in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV.

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