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Pflichten des GmbH-Geschäftsführers / 5 Pflichten gegenüber dem Finanzamt

Dr. Rocco Jula
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Alle steuerlich erheblichen Tatsachen müssen die Geschäftsführer als Organ der GmbH sowohl dem zuständigen Finanzamt als auch der für die Erhebung der Realsteuern zuständigen Gemeinde mitteilen (§§ 20, 137, 138 AO). Die Geschäftsführer haben vor allem die folgenden steuerlich erheblichen Tatsachen anzuzeigen:

  • die Gesellschaftsgründung
  • den Erwerb der Rechtsfähigkeit
  • die Änderung der Rechtsform
  • die Verlegung von Geschäftsleitung und Gesellschaftssitz
  • die Auflösung der Gesellschaft
  • die Aufnahme und Einstellung des Geschäftsbetriebs
 
Achtung

Monatsfrist beachten

Die Anzeige meldepflichtiger Ereignisse muss binnen Monatsfrist erfolgen (§§ 137 Abs. 2, 138 Abs. 4 AO). Dies betrifft insbesondere die Gründung, den Erwerb der Rechtsfähigkeit, die Änderung der Rechtsform, die Verlegung der Geschäftsleitung oder des Sitzes und die Auflösung. Da die Vorgänge notarieller Beurkundungen bzw. Anmeldungen bedürfen, ist auch der Notar verpflichtet dem Finanzamt Meldung zu machen, sodass bereits auf diesem Weg das Finanzamt Kenntnis erhält.

Des Weiteren sind die Geschäftsführer zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen, Umsatzsteuervoranmeldungen und Steuererklärungen verpflichtet. Im Zusammenhang mit dieser Abgabepflicht müssen sie auch fällige Lohnsteuern und Beiträge zur Sozialversicherung einbehalten und an die sog. Einzugsstelle – die jeweils für den Arbeitnehmer zuständige Krankenkasse – abführen. Im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung sind sie die Ansprechpartner des Betriebsprüfers. In dieser Funktion hat der Geschäftsführer dem Betriebsprüfer die geforderten Unterlagen und Bücher vorzulegen und ihm Auskunft zu erteilen. Außerdem muss er dem Prüfer ggf. die Besichtigung der Betriebsräume und der Betriebsgrundstücke gestatten (vgl. § 200 Abs. 3 AO).

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