Leitsatz
Umfasst der Nachlass auch teilweise steuerbefreite Anteile einer Kapitalgesellschaft, ist der als Nachlassverbindlichkeit geltend gemachte Pflichtteilsanspruch verhältnismäßig zu kürzen. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung sind dabei die Verkehrswerte des Nachlasses maßgebend.
Sachverhalt
Erben der verstorbenen W sind deren beiden Enkelinnen. Da deren Vater von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, machte er seinen Pflichtteil geltend. Zum Nachlass gehörten auch Anteile an zwei GmbHs. Das Finanzamt hat den Pflichtteilsanspruch nicht in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt, sondern diesen nach § 10 Absatz 6 ErbStG gekürzt. Denn der Anspruch auf den Pflichtteil ermittelt sich auch aus den GmbH-Anteilen, welche aber teilweise nach § 13a ErbStG steuerbefreit sind.
Entscheidung
Das FG folgt der Rechtsauffassung des Finanzamts und hat die Pflichtteilslast ebenfalls teilweise dem Abzugsverbot des § 10 Absatz 6 Satz 5 ErbStG unterworfen. Nach dieser Vorschrift sind Schulden und Lasten, die mit den teilweise steuerbefreiten Anteilen an Kapitalgesellschaften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nur nach dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13a ErbStG anzusetzenden Werts des Vermögens zu dem Wert vor Anwendung dieser Steuerbegünstigung zu berücksichtigen. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht insbesondere, wenn die Schulden einen erworbenen Vermögensgegenstand wirtschaftlich belasten. Dies trifft für den Pflichtteilsanspruch zu, welcher wirtschaftlich ein Ersatz für den Vermögensentgang darstellt und daher zwischen der Schuld zur Leistung des Pflichtteils und der Erbschaft einen wirtschaftlichen Zusammenhang begründet.
Bei der Berechnung der abzugsfähigen Pflichtteilslast sind somit (teilweise) steuerfreie Nachlassgegenstände auszuklammern. Dadurch wird ein doppelter Steuervorteil vermieden, der sonst bei einem vollen Abzug der Pflichtteilsschuld entstehen würde, obwohl der Wert der GmbH-Anteile durch den Freibetrag von 225.000 € sowie den Bewertungsabschlag mit 35 % in erheblichem Umfang steuerfrei bleibt.
Hinweis
Allerdings ist nach Auffassung des FG die Berechnung auf Basis der Verkehrswerte vorzunehmen, da sich die Pflichtteilslast nach dem Zivilrecht ebenfalls anhand der Verkehrswerte bestimmt. Im Urteilsfall konnte dies jedoch dahin gestellt bleiben, da die vom Finanzamt entsprechend H 31 ErbSt-Handbuch berücksichtigten Steuerwerte (gemeine Werte) für die Klägerin zu einem günstigeren Ergebnis geführt haben.
Link zur Entscheidung
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.06.2004, 4 K 2085/01