OFD Rheinland, Verfügung v. 6.9.2010, Kurzinformation ESt Nr. 37/2010

 

1. Phoenix Managed Account

Das Vertragsverhältnis zwischen der Phoenix Kapitaldienst GmbH und den Anlegern ist als stille Beteiligung (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG) zu qualifizieren. Nach einem Beschluss der ESt-Referatsleiter sind stehen gebliebene Scheingutschriften aus sachlichen Billigkeitsgründen im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung als negative Einnahmen zu berücksichtigen.

Daraus ergibt sich Folgendes:

  • VZ bis 2004: Die gezahlten und die gutgeschriebenen Scheinrenditen sind als Einnahmen aus § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu behandeln.
  • VZ 2005: Im Wege der sachlichen Billigkeit sind im VZ 2005 negative Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG i.H. der stehen gelassenen Scheinrenditen anzusetzen.

Gleiches gilt aus sachlichen Billigkeitsgründen für stehen gebliebene Scheingutschriften. Sie sind im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Phoenix Kapitaldienst GmbH (in 2005) steuermindernd als negative Einnahmen zu berücksichtigen.

Offene Fälle sind nach den beschriebenen Grundsätzen zum Abschluss zu bringen.

 

2. Schneeballsystem CTS

Eine Berücksichtigung von Verlusten kommt nicht in Betracht, soweit die Anleger das eingezahlte Kapital verloren haben. Der Verlust der getätigten Einlage stellt einen nicht steuerbaren Vorgang auf der privaten Vermögensebene dar. Abweichend hiervon sind jedoch die stehen gebliebenen Scheingutschriften aus sachlichen Billigkeitsgründen im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung, d.h. im Jahr 2001, steuermindernd als negative Einnahmen zu berücksichtigen. Die Verluste können dann nach den Grundsätzen des § 1 Öd EStG berücksichtigt werden.

Die Behandlung der Billigkeitsmaßnahmen wird kurzfristig nochmals erörtert. Es wird daher gebeten, die Bearbeitung der Fälle bis zur endgültigen Entscheidung zurückzustellen.

 

Normenkette

EStG § 10d

EStG § 20 Abs. 1

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