Die Photovoltaikanlage – Solarmodule einschließlich Wechselrichter – stellt als Betriebsvorrichtung ein Wirtschaftsgut des BV dar. Das gilt auch dann, wenn der Betreiber den selbst erzeugten Strom nahezu ausschließlich zu privaten Zwecken verbraucht.

Der private Verbrauch des selbst erzeugten Stroms stellt nach Auffassung der Finanzverwaltung

  • eine Sachentnahme des Wirtschaftsguts Strom und
  • keine private Verwendung des Wirtschaftsguts Photovoltaikanlage dar.[8]

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