OFD Magdeburg, Verfügung v. 6.10.2010, S 2230 - 154 - St 212/S 2177 - 1 - St 212
Bezug: BFH-Urteil vom 3.2.2010, BStBl 2010 II S. 689
1. Rechtsprechung
Mit Urteil vom 3.2.2010, IV R 45/07, BStBl 2010 II S. 689, hat der BFH entschieden, dass die Entnahme eines Landwirts, der die private Pkw-Nutzung nach der 1 %-Regelung ermittelt und die Umsatzsteuer pauschaliert, nicht um eine fiktive Umsatzsteuer zu erhöhen ist.
Der BFH begründet diese Auffassung wie folgt:
Die Nutzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts für betriebsfremde Zwecke stellt eine Nutzungsentnahme dar. Der Gewinn des Betriebs ist deshalb nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG um den auf die betriebsfremde Nutzung entfallenden Aufwand zu erhöhen. Nutzungsentnahmen sind grundsätzlich mit dem durch die Nutzung verursachten Aufwand, d.h. mit den tatsächlichen Selbstkosten zu bewerten. Die Bewertung der privaten Kfz-Nutzung richtet sich jedoch nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 4 EStG. Es handelt sich um spezialgesetzliche Regelungen.
Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist der inländische Listenpreis des Pkws einschließlich der Umsatzsteuer. Diese Regelung verhindert, dass ein Betriebsinhaber hinsichtlich der privaten Nutzung eines Pkws besser gestellt wird als eine Privatperson, die auf die Anschaffung und Nutzung ihres privat genutzten Pkws Umsatzsteuer zu zahlen hat. Sie entspricht auch der Wertung des § 12 Nr. 3 EStG, wonach die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, nicht abgezogen werden darf. Das Abzugsverbot des § 12 Nr. 3 EStG greift bei einem nach § 24 UStG pauschalierenden Landwirt nicht ein. Zwar ist nach § 12 Nr. 3 EStG die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, nicht abziehbar. Ein nach § 24 UStG pauschalierender Landwirt hat jedoch auf die Entnahme keine Umsatzsteuer zu entrichten.
Anders als ein Regelversteuerer, der bei betrieblichen Ausgaben wegen des Vorsteuerabzugs mit der gezahlten Umsatzsteuer nicht belastet ist, kann ein pauschalierender Landwirt den Vorsteuerabzug nicht in Anspruch nehmen.
Er ist im Unterschied zum Regelversteuerer bei betrieblichen Ausgaben auch mit der darin enthaltenen Umsatzsteuer belastet; dem trägt der Betriebsausgabenabzug der gezahlten Umsatzsteuer Rechnung. Soweit der Regelversteuerer auf Nutzungsentnahmen Umsatzsteuer zu entrichten hat, wird damit im Ergebnis lediglich der darauf entfallende Vorsteuerabzug rückgängig gemacht, während dem pauschalierenden Landwirt der Vorsteuerabzug von vornherein insgesamt nicht zusteht.
Die Unterschiede in der Anwendung des § 12 Nr. 3 EStG sind daher Folge der Unterschiede zwischen Regel- und Pauschalversteuerung bei der Umsatzsteuer und rechtfertigen eine andere Auslegung dieser Vorschrift nicht.
2. Beispiel
Der Steuerpflichtige nutzt den am 15.2.2007 angeschafften Pkw sowohl betrieblich als auch privat. Die Anschaffungskosten in 2007 betrugen 30.000 EUR zzgl. USt Der Bruttolistenpreis beträgt 38.000 EUR. Der Pkw stellt notwendiges Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs dar.
Die private Nutzung des Pkws im Wirtschaftsjahr 2008/2009 (1. Juli bis 30. Juni) ist für ertragsteuerliche Zwecke nach dem vorgenannten Urteil wie folgt zu bewerten:
1 % des Bruttolistenpreises (38.000 EUR) × 12 Monate |
4.560 EUR |
= Wert der Nutzungsentnahme für ertragsteuerliche Zwecke |
4.560 EUR. |
3. Folgen der Rechtsprechung für die weitere Bearbeitung
Der BFH hat mit vorgenanntem Urteil zu Gunsten der Steuerpflichtigen entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden.
Das vorgenannte Urteil ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Anhängige Einspruchsverfahren sind nunmehr abschließend zu bearbeiten.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4
EStG § 13;
UStG § 24