Leitsatz
1. Die Überlassung eines Pkw durch eine GmbH an den → Gesellschafter-Geschäftsführer zur Privatnutzung ist regelmäßig auch dann eine steuerbare Leistung gegen eine Gegenleistung, wenn kein besonderes Entgelt dafür berechnet wird. Es handelt sich üblicherweise um eine (Sach-)Vergütung neben der Barvergütung für die Arbeitsleistung.
2. Bei tauschähnlichen Umsätzen dieser Art (Sachzuwendung gegen anteilige Arbeitsleistung) gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz (§ 10 Abs. 2 Satz 2 UStG). Bei der Bewertung der anteiligen Arbeitsleistung als Entgelt für die Sachzuwendung kann davon ausgegangen werden, dass sie dem Betrag entspricht, den der Unternehmer (hier die GmbH) bereit ist, für die Arbeitsleistung (neben der Barvergütung) aufzuwenden. Das sind die der GmbH entstandenen Kosten für den überlassenen Pkw.
3. Bei dieser Schätzung der Gegenleistung anhand der entstandenen Kosten kommt es nicht darauf an, ob dem Unternehmer dabei ein Recht auf → Vorsteuerabzug zustand. Das Besteuerungsverbot nach Art. 6 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie beschränkt sich auf den Eigenverbrauch (ab 1. 4. 1999: unentgeltliche Leistung für Zwecke außerhalb des Unternehmens gemäß § 3 Abs. 1b und 9a UStG) für Pkw, die vom Einzelunternehmer bzw. Gesellschafter einer Personengesellschaft privat genutzt werden ( → Tausch/tauschähnliche Umsätze ; → Geschäfts-/Firmenwagen ).
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 10.06.1999, V R 87/98
Hinweise:
Eine GmbH hatte ihren beiden Gesellschafter-Geschäftsführern arbeitsvertraglich je einen Pkw zur privaten Verwendung überlassen. Eine Gegenleistung war nicht vereinbart und nicht zu zahlen. Die GmbH (Klägerin) erklärte die Pkw-Überlassung als → Eigenverbrauch anhand der angefallenen Kosten. Von diesen machte sie unter Berufung auf das BMF-Schreiben v. 21. 2. 1996 (BStBl 1996 I S. 151) einen Abschlag von 20% für Kosten geltend, bei denen kein Vorsteuerabzug möglich war. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Die bestätigende BFH-Entscheidung ist insbesondere von weitgehendem Interesse, weil sie für den – häufig vorkommenden – Fall der Pkw-Überlassung ohne Zahlung einer Vergütung, die (vorgreiflich maßgebende) Beurteilung als entgeltliche Überlassung bestätigte. Gegen diese – auf üblichen Sach-Zusatzlohn – gestützte Beurteilung waren im Schrifttum noch wiederholt Einwendungen erhoben worden, die auf einen unternehmerisch veranlassten, nichtsteuerbaren Vorgang zielten. Diese haben nach dem BFH-Urteil aber keine Rechtsgrundlage. Im Übrigen wäre bei Annahme von Unentgeltlichkeit Eigenverbrauch (bis 31. 3. 1999) bzw. Steuerbarkeit nach § 3 Abs. 1b und 9a UStG i. d. F. v. 1. 4. 1999) gegeben, weil die Überlassung eines Unternehmens-Pkw zur Privatnutzung durch Geschäftsführer unternehmensfremden Zwecken dient.