7.1 Meldepflichten
Meldende Plattformbetreiber unterliegen einer Meldepflicht für den Meldezeitraum, der nach § 6 Abs. 6 PStTG dem Kalenderjahr entspricht. Konkret müssen sie dem BZSt meldepflichtige Informationen spätestens zum 31.01. des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem ein Anbieter als meldepflichtiger Anbieter identifiziert wurde, nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz elektronisch übermitteln. Die meldepflichtigen Informationen umfassen Angaben zu
- dem meldenden Plattformbetreiber (z. B. Name, Kontaktdaten, Steuernummer und ggf. Registriernummer, § 14 Abs. 1 PStTG),
- den meldepflichtigen Anbietern (z. B. Vor- und Nachname bzw. Name, Kontaktdaten, Steuernummer und Umsatzsteueridentifikationsnummer, Zahl der relevanten Tätigkeiten in jedem Quartal des Meldezeitraums, Gebühren, Provisionen oder Steuern, die der Plattformbetreiber in jedem Quartal des Meldezeitraums einbehalten hat, in jedem Quartal gezahlte bzw. gutgeschriebene Vergütungen sowie zusätzliche Informationen bei relevanten Tätigkeiten im Zusammenhang mit Immobilien.
Unrichtige Meldungen
Die Finanzverwaltung behandelt Meldungen, die übermittelt werden, obwohl sie nicht zu melden gewesen sind (z. B. Informationen zu freigestellten und passiven Anbietern) als unrichtige Meldungen, die unverzüglich zu korrigieren sind. Wird die Korrektur solcher überflüssigen Meldungen vorsätzlich oder leichtfertig unterlassen, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit einem Bußgeld bewehrt werden. Eine vorsorgliche Übermittlung von Informationen über Anbieter ist daher nicht zu empfehlen.
Die Meldepflicht gilt erstmals für den Meldezeitraum, der dem Kalenderjahr 2023 entspricht. Damit ist die Meldepflicht erstmals bis zum 31.1.2024 zu erfüllen.
7.2 Sorgfaltspflichten
Neben der Pflicht zu Meldung von relevanten Tätigkeiten unterliegen Plattformbetreiber zudem Sorgfaltspflichten. Dabei steht es dem Plattformbetreiber frei, die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten hinsichtlich der dort registrierten Anbieter erst ab dem Zeitpunkt durchzuführen, ab dem diese Anbieter aktiv sind und relevante Tätigkeiten anbieten.
Zu den Sorgfaltspflichten zählt zum einen die Pflicht zur Erhebung meldepflichtiger Informationen. Dazu hat der meldende Plattformbetreiber alle Informationen, die er zur Erfüllung seiner Meldepflicht von dem jeweiligen Anbieter benötigt, sowie Angaben zur Ansässigkeit des Anbieters zu erheben. Zum anderen hat der Plattformbetreiber die zu meldenden Angaben zu den Anbietern anhand der ihm vorliegenden Unterlagen und Informationen auf deren Plausibilität hin zu überprüfen. Bei freigestellten Anbietern besteht seitens des Plattformbetreibers keine Melde- und keine Sorgfaltspflicht.
Im Rahmen der Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten muss der Plattformbetreiber die Ansässigkeit eines Anbieters identifizieren. Um dies zu erleichtern, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, einen Identifizierungsdienst zu nutzen. Nach derzeitigem Stand wird Deutschland selbst keinen solchen Identifizierungsdienst anbieten. Plattformbetreiber sollen jedoch die entsprechenden Dienste der EU bzw. anderer EU-Mitgliedstaaten nutzen können.
Die vorgenannten Pflichten sind bis zum 31.12. des Meldezeitraums bzw. bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des PStTG bereits bestehenden Anbietern bis zum 31.12. des zweiten Meldezeitraums zu erfüllen. Bei nachfolgenden Meldezeiträumen sind in gewissem Maße Erleichterungen bei der Pflichterfüllung vorgesehen.
Zur Erfüllung der vorgenannten Pflichten kann ein Fremddienstleister in Anspruch genommen oder die Pflichterfüllung auf einen anderer Plattformbetreiber übertragen werden. Allerdings bleibt die Verantwortung für die Pflichterfüllung unverändert beim meldenden Plattformbetreiber.
7.3 Weitere Pflichten
Meldende Plattformbetreiber müssen darüber hinaus folgende Pflichten erfüllen:
- der meldepflichtige Anbieter muss über die erhobenen und gemeldeten Daten informiert werden.
- die Mitwirkungspflichten des Anbieters müssen durchgesetzt werden, indem dieser bei Nichtvorlage der für die Meldung erforderlichen Informationen zwei Mal daran erinnert und bei weiterer Nichtvorlage an der weiteren Plattformnutzung gehindert wird oder Zahlungen der Vergütung an den Anbieter einbehalten werden.
- schließlich sind weitere Aufzeichnungen zu führen, die u. a. die Beschreibung der Prozesse zur Pflichterfüllung beinhaltet. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren.