Übergangsregelungen: Meldepflichten digitaler Plattformbetreiber

Das BZSt informiert über die Übergangsregelungen für den ersten Meldezeitraum bei den Meldepflichten digitaler Plattformbetreiber. Durch eine Nichtbeanstandungsregelung wird die Frist verlängert.

Verlängerte Meldefristen für Plattformbetreiber

Das BZSt hat eine Nichtbeanstandungsregelung für die Anwendung von § 25 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b PStTG, § 25 Abs. 1 Nr. 4 und 5 PStTG und § 25 Abs. 1 Nr. 7 PStTG getroffen. Für den Meldezeitraum, der dem Kalenderjahr 2023 entspricht, wird demnach nicht beanstandet, wenn meldende Plattformbetreiber

  • gem. § 22 Abs. 2 PStTG jedem meldepflichtigen Anbieter die ihn jeweils betreffenden Informationen nach § 14 Abs. 2, 3 oder 4 PStTG vor dem 1.4.2024 mitteilen,
  • gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 PStTG die in § 14 PStTG genannten Informationen vor dem 1.4.2024 melden,
  • gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 PStTG eine Meldung nicht vor dem 1.4.2024 nachholen, korrigieren oder vervollständigen,
  • Aufzeichnungen gem. § 24 Abs.1 Nr. 3 und 4 vor dem 1.4.2024 erstellen.

BZSt, Meldung v. 5.1.2024


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