Meldung von Plattformbetreibern

Die Finanzverwaltung hat den amtlich vorgeschriebenen Datensatz und die amtlich bestimmte Schnittstelle für Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz bekannt gegeben.

Plattformbetreiber müssen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung über amtlich bestimmte Schnittstellen Meldungen abgeben. Mit dem aktuellen BMF-Schreiben wurde nun der amtlich vorgeschriebene Datensatz gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 PStTG bekanntgegeben. Erläutert wird u.a.

  • Datenübermittlung über die DIP-Schnittstelle für Massendatenmelder
  • Aufbau der zu meldenden Daten nach DPI-XML-Schema v.1.00 der OECD
  • Erstmalige Anwendung

BMF, Schreiben v. 15.11.2023, IV B 6 - S 1316/21/10019 :034


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