Anwendung des § 6 Abs. 3 PStTG

Ein aktuelles BMF-Schreiben befasst sich mit der Anwendung des § 6 Abs. 3 Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) und der Begriffsbestimmung eines staatlichen Rechtsträgers.

Hintergrund: Der Plattformbetreiber hat nicht jeden Anbieter auf seiner Plattform als meldepflichtigen Anbieter zu melden, da das Gesetz Ausnahmen vorsieht. Diese Ausnahmen beziehen sich auf sog. "freigestellte Anbieter". Hierzu gehören nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 PStTG auch staatliche Rechtsträger.

Eigentumsverhältnisse entscheidend

§ 6 Abs. 3 PStTG besagt: "Ein staatlicher Rechtsträger ist die Regierung, eine Gebietskörperschaft oder eine Behörde eines Staates sowie eine Einrichtung, die sich unter der Kontrolle eines Staates oder einer oder mehrerer Gebietskörperschaften befindet."

Die Finanzverwaltung stellt klar, dass eine Kontrolle im Sinne dieser Vorschrift ausschließlich durch Eigentum vermittelt wird. Daraus folgt laut BMF-Schreiben, dass eine Einrichtung generell nicht als staatlicher Rechtsträger in Betracht kommt, wenn die Einrichtung im Miteigentum zumindest einer Person steht, bei der es sich nicht um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Staat, einschließlich ihrer jeweiligen Gebietskörperschaften, handelt.

Staatlicher Rechtsträger

In dem BMF-Schreiben wird näher erläutert, welche staatlich beherrschte Rechtsträger unter die Begriffsbestimmung des § 6 Absatz 3 PStTG fallen. Demnach gilt dies für jeden staatlich beherrschten Rechtsträger, der formal vom Staat oder seinen Gebietskörperschaften getrennt ist, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Rechtsträger befindet sich unmittelbar oder über einen oder mehrere andere staatliche Rechtsträger im Alleineigentum und unter der Beherrschung eines oder mehrerer staatlicher Rechtsträger.
  2. Die Nettoeinkünfte des Rechtsträgers fließen ausschließlich dem Rechtsträger oder einem anderen staatlichen Rechtsträger oder mehreren anderen staatlichen Rechtsträgern zu, ohne dass ein Teil der Einkünfte einer Privatperson zugutekommt.
  3. Die Vermögenswerte des Rechtsträgers fallen bei seiner Auflösung einem oder mehreren staatlichen Rechtsträgern zu.

BMF, Schreiben v. 19.6.2024, IV D 3 - S 1316/21/10019 :025


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