Kennung des Finanzkontos im Plattformen-Steuertransparenzgesetz

Das BMF hat den anderen Mitgliedstaaten der EU mitgeteilt, dass es die Kennung des Finanzkontos im Zusammenhang mit dem verpflichtenden automatischen Austausch der von Plattformbetreibern gemeldeten Informationen nicht verwenden wird.

Was hat es mit der Kennung des Finanzkontos auf sich? Dabei handelt es sich um die eindeutige, dem Plattformbetreiber vorliegende Kennnummer oder Referenz des jeweiligen Bankkontos oder eines ähnlichen Zahlungsdienstkontos, auf das die Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wird (§ 6 Abs. 8 PStTG). Infolge der Mitteilung sind meldepflichtige Plattformbetreiber nicht verpflichtet, die Kennung des Finanzkontos in Bezug auf in Deutschland ansässige Anbieter zu melden.

Keine Verwendung der Kennung des Finanzkontos

Das BMF hat nun im Rahmen einer Notifikation gem. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 PStTG klargestellt, dass die zuständige Behörde Deutschlands die Verwendung der Kennung des Finanzkontos nicht beabsichtigt.

BMF, Schreiben v. 27.6.2023, IV B 6 - S 1316/21/10019 :033


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