FinMin Baden-Württemberg, Erlaß v. 14.8.2015, 3 - S 233.3/81

Bezug: Erlass vom 13.3.2009, 3 – S 233.3/81

Für die steuerliche Behandlung der Krankenversicherungszuschüsse für Polizeibeamte des Landes Baden-Württemberg und für Feuerwehrbeamte der Kommunen gilt ab 1.1.2011 Folgendes:

Neben Beamten des Polizeivollzugsdienstes, auch wenn sie in Planstellen des Landesamtes für Verfassungsschutz eingewiesen sind, haben auch Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr und Beamte des technischen Dienstes der Landesfeuerwehrschule Anspruch auf Heilfürsorgeleistungen (§ 79 Abs. 1 Landesbeamtengesetz – LBG). Die Leistungen der Heilfürsorge sind steuerfrei (§ 3 Nr. 4 Buchst. d EStG).

Anstelle der Leistungen aus der Heilfürsorge können Beamte des Polizeivollzugsdienstes, auch wenn sie in Planstellen des Landesamtes für Verfassungsschutz eingewiesen sind, weiterhin einen Zuschuss zu den Beiträgen an eine Krankenversicherung erhalten (§ 79 Abs. 7 LBG). Der aufgrund gesetzlicher Verpflichtung gewährte Zuschuss ist nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfrei.

Ferner können auch Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr anstelle der Leistungen aus der Heilfürsorge zu den Aufwendungen in Krankheitsfällen Beihilfe nach den beihilferechtlichen Vorschriften des Landes und einen Zuschuss zu den Beiträgen an eine Krankenversicherung erhalten (§ 79 Abs. 4 LBG). Der aufgrund gesetzlicher Verpflichtung gewährte Zuschuss ist nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfrei.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die steuerfreien Zuschüsse zu den Beiträgen an eine Krankenversicherung die als Sonderausgaben abzugsfähigen Beiträge an eine Krankenversicherung mindern (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz EStG).

Der Bezugserlass wird ab dem 1.1.2011 aufgehoben.

Der Erlass ist zur Aufnahme in die Lohnsteuer-Kartei bestimmt.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 4 Buchst. d

EStG § 3 Nr. 62 Satz 1

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge