FinMin Baden-Württemberg, Erlaß v. 13.3.2009, 3 - S 233.3/81

Bezug: Erlass vom 25.3.1988, S 2324 A – 26/85

Neben Polizeibeamten haben auch Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz nach § 147 Landesbeamtengesetz, Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr und technische Beamte der Landesfeuerwehrschule Anspruch auf Heilfürsorgeleistungen (§§ 1, 19 Heilfürsorgeverordnung (HVO) vom 21.4.1998, GBl 1998 S. 281, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17.2.2004, GBl 2004 S. 66). Die Leistungen der Heilfürsorge sind steuerfrei (§ 3 Nr. 4 Buchst. d EStG).

Anstelle der Leistungen aus der Heilfürsorge können Polizeibeamte und Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz nach § 147 Landesbeamtengesetz aufgrund von Übergangsregelungen, die aus Gründen der Besitzstandswahrung ergangen sind, weiterhin einen Zuschuss zu Beiträgen an eine private Krankenversicherung erhalten (§ 20 Abs. 1 HVO i.V.m. Artikel VI, § 7 Satz 1 des Landesbesoldungsanpassungsgesetzes vom 3.4.1979, GBl 1979 S. 134). Der nach einer auf gesetzlichen Ermächtigung beruhenden Bestimmung gewährte Zuschuss ist nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfrei.

Vergleichbare Übergangsregelungen bestehen auch für im Einsatzdienst der Feuerwehr tätige Beamte. Dieser Personenkreis kann anstelle der Heilfürsorge ebenfalls weiterhin einen Zuschuss zu Beiträgen an eine private Krankenversicherung erhalten (§ 19 Abs. 4 HVO i.V.m. Artikel VI, § 7 Satz 2 des Landesbesoldungsanpassungsgesetzes vom 3.4.1979, GBl 1979 S. 134). Der gewährte Zuschuss ist allerdings als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 62 EStG kommt nicht in Betracht. Bei den aufgrund der Übergangsregelung weiterhin anzuwendenden, ursprünglich von den Gemeinden getroffenen und am 26.4.1979 bestehenden Vereinbarungen über die Gewährung von Zuschüssen zu Beiträgen an eine private Krankenversicherung handelt es sich um keine Verpflichtung, die nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung ergangen wäre; mithin sind die Voraussetzungen des § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG nicht gegeben.

Der Bezugserlass wird hiermit aufgehoben.

Der Erlass ist zur Aufnahme in die Lohnsteuer-Kartei bestimmt.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 4 Buchst. d

EStG § 3 Nr. 62 Satz 1

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