BMF, Schreiben v. 27.3.2013, IV C 1 - S 2256/07/10005 :013, BStBl I 2013, 403

Anwendung des BFH-Urteils vom 26.9.2012, IX R 50/09 (BStBl 2013 II S. …)

Bezug: TOP 3 der ESt I/13

In dem o.g. Urteil hat der BFH entschieden, dass das Recht auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil auch dann i.S. von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EStG a.F. beendet wird, wenn ein durch das Basisgeschäft indizierter negativer Differenzausgleich durch Nichtausüben der (wertlosen) Forderung aus dem Termingeschäft vermieden wird.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder findet das Urteil keine Anwendung auf Fälle des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG.

Zudem sind die Grundsätze des Beschlusses des BFH vom 24.4.2012, IX B 154/10 (BStBl 2012 II S. 454) zu den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Knock-Out-Zertifikats weiterhin für die Fälle des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EStG a.F. anwendbar.

Dieses BMF-Schreiben wird im BStBl I veröffentlicht und ist auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen – www.bundesfinanzministerium.de – abrufbar.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a;

EStG 1997 § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4

 

Fundstellen

BStBl I, 2013, 403

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