Durch den Verweis des § 26 BBiG findet das Ausbildungsrecht Anwendung auf freiwillige Praktikanten, was eine gesetzliche Pflicht zur Zahlung einer angemessenen Vergütung nach sich zieht – im Gegensatz zu "echten" Praktikanten. Seit 2015 ist zudem das Mindestlohngesetz gemäß § 22 Abs. 1 MiLoG relevant, wenn das Praktikum in dessen Geltungsbereich fällt.
Laut § 17 Abs. 1, 3 BBiG haben Praktikanten Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die danach bemessen wird, wann das Praktikum begonnen hat und mit fortschreitender Dauer des Praktikums mindestens jährlich ansteigen sollte. Die Vergütungshöhe kann auch von den konkreten Umständen des Praktikums beeinflusst werden, wie beispielsweise der Praktikumsdauer oder dem Ausbildungsstatus des Praktikanten (Student, Absolvent, Auszubildender). Überstunden, also Tätigkeiten über die vereinbarte regelmäßige tägliche Praktikumszeit hinaus, sind gesondert zu vergüten oder können alternativ durch Freizeitausgleich abgegolten werden.
Die Höhe der Vergütung kann durch Tarifvertrag oder auf individueller Vertragsbasis festgelegt werden. Die Angemessenheit der Praktikumsvergütung ist "unter Berücksichtigung des Zwecks der Vergütung und der Verkehrsauffassung" zu bestimmen.
Unangemessene Vergütung
Das Bundesarbeitsgericht hat bisher eine Vergütung, die die für den Praktikumsbetrieb maßgebliche tarifliche Vergütung um mehr als 20 % unterschreitet, in der Regel als unangemessen angesehen. Ist die Vergütung unangemessen niedrig angesetzt, besteht eine Zahlungspflicht in Höhe von 100 % des Tariflohns. Dies gilt grundsätzlich auch für nicht tarifgebundene Vertragsparteien. Fehlt eine tarifliche Regelung als Referenz, kann eine Orientierung auch anhand der Empfehlungen von Berufsverbänden, Handelskammern oder Innungen erfolgen.