Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer mit einem laufenden Monatslohn von 4.500 EUR erhält infolge einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10. eine Abfindung von 27.000 EUR. Weitere Einmalbezüge wurden nicht gezahlt. Er hat die Steuerklasse I, 0,5 Kinderfreibeträge, 1 PV-Kind, 9 % Kirchensteuer. Der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wird mit 1,2 % angenommen.
Wie ist die Abfindung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?
Ergebnis
Es liegt eine Zusammenballung von Einkünften im Kalenderjahr vor, da der Arbeitslohn mit der Abfindung höher ist als der Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ende des Kalenderjahres noch bezogen hätte. Dennoch darf der Arbeitgeber die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren ab dem 1.1.2025 nicht mehr anwenden. Die Fünftelregelung kann aber vom Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durchgeführt werden. Damit der Arbeitnehmer die Fünftelregelung in der Einkommensteuererklärung beantragen kann, sollte der Arbeitgeber ihn darauf hinweisen.
Optionale Prüfung der Zusammenballung von Einkünften im Kalenderjahr |
Arbeitslohn bis 31.10. (45.000 EUR) + voraussichtlicher Arbeitslohn vom 1.11.-31.12. (9.000 EUR) |
54.000 EUR |
Arbeitslohn bis 31.10. (45.000 EUR) + Abfindung (27.000 EUR) |
72.000 EUR |
Ergebnis: 72.000 EUR > 54.000 EUR |
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Die Lohnsteuer auf die Abfindung wird in der Entgeltabrechnung als sonstiger Bezug versteuert.
Versteuerung nach der Jahreslohnsteuertabelle |
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Zunächst ist der Jahresarbeitslohn ohne die Abfindung zu ermitteln: |
Jahresarbeitslohn (4.500 EUR × 12 Monate) |
54.000,00 EUR |
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Lohnsteuer lt. Jahreslohnsteuertarif |
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8.175,00 EUR |
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Die Abfindung i. H. v. 27.000 EUR wird als sonstiger Bezug besteuert: |
Jahresarbeitslohn (4.500 EUR × 12 Monate) |
54.000,00 EUR |
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Zzgl. 27.000 EUR |
+ 27.000,00 EUR |
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Gesamt |
81.000,00 EUR |
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Lohnsteuer lt. Jahreslohnsteuertarif |
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16.811,00 EUR |
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Lohnsteuer auf die Abfindung (Differenz der beiden Lohnsteuerbeträge: (16.811 EUR – 8.175 EUR) |
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8.636,00 EUR |
Davon Solidaritätszuschlag |
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0,00 EUR |
Davon 9 % Kirchensteuer |
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777,24 EUR |
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
Sozialversicherungsrechtlich gelten Entlassungsabfindungen nicht als Arbeitsentgelt und sind daher ohne betragsmäßige Grenzen beitragsfrei.