Sachverhalt
Eine Architektin, Steuerklasse III, 3 minderjährige Kinder, beschäftigt im Bundesgebiet West, verdient grundsätzlich 7.800 EUR brutto pro Monat. Im Oktober 2024 reduziert sich das Entgelt wegen Kurzarbeit auf 3.600 EUR brutto. Die Arbeitnehmerin ist privat krankenversichert.
Wie werden das Kurzarbeitergeld und die Beiträge zur Sozialversicherung berechnet?
Ergebnis
Das Kurzarbeitergeld errechnet sich nach einem Leistungssatz von 67 %. Der Leistungsbetrag ergibt sich nach der Tabelle der BA als Differenzbetrag zwischen den maßgeblichen rechnerischen Leistungssätzen des pauschalierten monatlichen Sollentgelts und des pauschalierten monatlichen Istentgelts.
Gerundetes Sollentgelt |
7.550,00 EUR |
|
Rechnerischer Leistungssatz aus dem Sollentgelt |
|
3.302,43 EUR |
Gerundetes Istentgelt |
3.600,00 EUR |
|
Rechnerischer Leistungssatz aus dem Istentgelt |
|
1.818,05 EUR |
Differenz der rechnerischen Leistungssätze = Kurzarbeitergeld |
|
1.484,38 EUR |
Hinweis: Als Sollentgelt ist maximal ein Entgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Arbeitslosenversicherung im Bundesgebiet West (2024: 7.550 EUR/mtl.) zugrunde zu legen.
Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung:
Für die Berechnung der SV-Beiträge ist zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem Kurzarbeitergeld zu unterscheiden:
- Für die SV-Beiträge aus dem tatsächlich erzielten Entgelt gelten die allgemeinen Regelungen zur Berechnung, Tragung und Zahlung der Beiträge in allen Zweigen der Sozialversicherung.
- SV-Beiträge aus dem Kurzarbeitergeld sind zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu entrichten, nicht jedoch zur Arbeitslosenversicherung. Als beitragspflichtige Einnahme ist ein fiktives Arbeitsentgelt i. H. v. 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem ungerundeten Soll- und Istentgelt zugrunde zu legen.
- Die auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge sind allein vom Arbeitgeber zu tragen.
Abrechnungsmonat Oktober 2024 |
Brutto-Sollentgelt (maximal in Höhe der BBG) |
7.550,00 EUR |
Abzgl. Brutto-Istentgelt |
- 3.600,00 EUR |
Differenz |
3.950,00 EUR |
Fiktives Entgelt für Beitragsberechnung Kurzarbeitergeld (3.950 EUR x 80 %) |
3.160,00 EUR |
Beitragspflichtige Einnahmen |
|
KV / PV |
RV |
ALV |
SV Entgelt |
Beitragszuschuss |
3.600,00 EUR |
3.600,00 EUR |
SV Fiktives Entgelt |
Beitragszuschuss |
3.160,00 EUR |
0,00 EUR |
SV Gesamt |
Beitragszuschuss |
6.760,00 EUR |
3.600,00 EUR |
Lohnsteuerrechtliche Beurteilung
Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Es unterliegt als Entgeltersatzleistung aber dem steuerlichen Progressionsvorbehalt, d. h. es wird als Einkommen bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt.