Sachverhalt
Ein Arbeitgeber gewährt seinen Mitarbeitern unter bestimmten Voraussetzungen Sachprämien (insbesondere handelsübliche Verbrauchsgüter, u. a. Unterhaltungselektronik, Werkzeuge, Kosmetik, Kleidung, Lebensmittel, Haushaltsgeräte). Hierzu bedient er sich eines Dritten, der die Waren ordert und auch ausliefert. Der dem Arbeitgeber in Rechnung gestellte Bruttobetrag beträgt 49,99 EUR. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber für jede Bestellung eine Versand- und Handlingpauschale von 6 EUR zahlen.
Fallen die monatlichen Sachprämien unter den sog. "kleinen Rabattfreibetrag" von 50 EUR für Sachbezüge?
Ergebnis
Die Bewertung des geldwerten Vorteils erfolgt mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort, hier also 49,99 EUR (innerhalb der Freigrenze).
Liefert der Arbeitgeber jedoch die Ware in die Wohnung des Arbeitnehmers, kommt es zu einer zusätzlichen Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Dies führt zu einem gesonderten Sachbezug, der auch gesondert zu bewerten ist. Wird die Versand- und Handlingpauschale als eigenständige Leistung in der Rechnung ausgewiesen und ist sie nicht bereits im Einzelhandelsverkaufspreis und damit im Endpreis enthalten, erhöht der geldwerte Vorteil aus der Lieferung "nach Hause" bei der Berechnung der Freigrenze von 50 EUR den Warenwert.
Der Warenwert von 49,99 EUR erhöht sich folglich um die Versand- und Handlingpauschale von 6 EUR. Damit ist die Freigrenze von 50 EUR überschritten und der gesamte Vorteil von 55,99 EUR ist sowohl steuer- als auch sozialversicherungspflichtig.