Sachverhalt
In einem Unternehmen ist ein schwerbehinderter Mitarbeiter seit mehr als 6 Monaten beschäftigt. Der Arbeitgeber hat vor 4 Tagen festgestellt, dass dieser Mitarbeiter Arbeitsmittel gestohlen hat; dies kann auch bewiesen werden.
Vor Ausspruch der Kündigung hört der Arbeitgeber den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung an. Der Betriebsrat gibt eine Stellungnahme nicht ab, weist den Arbeitgeber aber darauf hin, dass das Integrationsamt noch anzuhören sei.
Hat der Betriebsrat recht mit seinem Einwand?
Ergebnis
Ja, der Betriebsrat hat recht. Der Arbeitgeber muss vor Ausspruch der Kündigung gegenüber schwerbehinderten Mitarbeitern das Integrationsamt anhören. Voraussetzung ist allerdings, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des – geplanten – Ausspruchs der Kündigung länger als 6 Monate bestanden hat. Das ist hier der Fall. Erst nach Vorliegen der Zustimmungserklärung darf der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen.
Hintergrund der Pflicht zur Anhörung des Integrationsamts ist, dass die Behörde prüft, ob die Kündigung im Zusammenhang oder wegen der der Schwerbehinderteneigenschaft zugrunde liegenden Erkrankung ausgesprochen werden soll und ob es in diesem Falle die Möglichkeit gibt, das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen, ggf. unter Zuzahlungen durch die Behörde an Ihr Unternehmen in Form von Entgeltzuschüssen oder durch Finanzierung von notwendigen Arbeitsmitteln, fortgesetzt werden kann.
Der Antrag des Unternehmens auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung muss schriftlich oder elektronisch erfolgen. Der Arbeitgeber nennt die sozialen Daten der zu kündigenden Person, die Kündigungsgründe und auch die Anzahl der bei ihm beschäftigten Schwerbehinderten.
Das Integrationsamt soll innerhalb von einem Monat nach Eingang des Antrags entscheiden, bei fristlosen Kündigungen muss innerhalb von 2 Wochen entschieden werden.
Liegt bei beabsichtigten fristlosen Kündigungen eine Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen nicht vor, gilt die Zustimmung als erteilt.