Sachverhalt Variante 2
Arbeitnehmer F möchte eine Workation im Warmen machen. Zuerst würde er gerne in Korsika wohnen und arbeiten, um dann noch eine Woche Urlaub auf der Nachbarinsel Sardinien zu machen. F fragt sich nun, ob ein Länderwechsel in der EU wohl problemlos möglich ist, vor allem, wenn er in einem Land nur Urlaub macht und nicht auch arbeitet, oder ob es sozialversicherungsrechtliche Hürden gibt.
Ergebnis
Der Arbeitnehmer arbeitet in Frankreich. Mit dem Beginn des Urlaubs ist aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht die Entsendung beendet. Der Urlaub kann dennoch problemlos wahrgenommen werden. Eine A1-Bescheinigung wird nur für den Zeitraum bis zum Urlaub benötigt, da der Mobilarbeitszeitraum dann endet. Eine Workation ist kein rechtlich definierter Begriff, weshalb auch die Inanspruchnahme von Urlaub keine zwingende Voraussetzung ist. Viele Unternehmen setzen jedoch voraus, dass ihre Beschäftigten auch Urlaub in Anspruch nehmen, wenn sie eine Workation machen wollen. Für die Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Aspekte sind trotzdem nur die allgemeinen Voraussetzungen für Entsendungen zu prüfen.
Leistungen können im Entsendezeitraum entweder über den Arbeitgeber im Rahmen der Kostenerstattung oder über die europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) in Anspruch genommen werden. Im Rahmen des Urlaubs wiederum ist eine Leistungsinanspruchnahme nur über die EHIC möglich.