Beispielfall 11:
Der deutsche Anlagebauer T schließt einen Werklieferungsvertrag mit dem in Luxemburg ansässigen Unternehmen L. Der Vertrag sieht die Errichtung einer Anlage auf dem Betriebsgelände des L vor. Die Übergabe soll "schlüsselfertig" erfolgen. Somit geht die Verfügungsmacht (das Eigentum) an der gesamten Anlage erst im Zeitpunkt der Abnahme bei Inbetriebnahme der Anlage auf L über. T verbringt sämtliche zur Herstellung der Anlage erforderlichen Komponenten und Materialien aus Deutschland nach Luxemburg. T meldet diese Transaktion weder in seinen deutschen Umsatzsteuererklärungen noch erfasst er sie in der statistischen Meldung.
Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich hier um eine Werklieferung i.S.d. § 3 Abs. 4 UStG. Der Ort dieser ruhenden Lieferung befindet sich in Luxemburg, da sich die Anlage dort im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. Ob sich T in Luxemburg umsatzsteuerrechtlich registrieren lassen muss oder es dort zu einer Umkehrung der Steuerschuldnerschaft kommt, richtet sich nach den Vorschriften des luxemburgischen Mehrwertsteuerrechts. Die Versendung der einzelnen Komponenten und Materialien aus Deutschland nach Luxemburg ist umsatzsteuerrechtlich nicht als Verbringen gem. § 6a Abs. 2 UStG zu werten, da es sich um eine der Art nach vorübergehende Verwendung handelt. Somit bestehen für T in Deutschland keine umsatzsteuerrechtlichen Meldeverpflichtungen.
Allerdings hat T diese Transaktion in der Intrastat Versendung statistisch zu erfassen. Im Hinblick auf die Meldung des Wertes ist zu beachten, dass bei den Angaben zum Rechnungswert und zum statistischen Wert nur der reine Warenwert ohne die Kosten der vor Ort in Luxemburg durchgeführten Installationsleistungen und weiterer Dienstleistungen berücksichtigt werden. Auch im Fall der Werklieferung ergeben sich somit Abweichungen zwischen der Umsatzsteuervoranmeldung, in der dieser Fall keinen Eingang findet, und der Intrastat Versendung.
Beraterhinweis Grundsätzlich hat T in diesem Fall jede physische grenzüberschreitende Warenbewegung sämtlicher Komponenten und Materialien für den jeweiligen Bezugszeitraum (Versendungsdatum) zu erfassen. Allerding gibt es bei Teilsendungen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eine Meldung über den Gesamtvorgang abzugeben. Der Bezugszeitraum wäre dann der Monat, in dem die letzte Teilsendung erfolgt.