Beispielfall 12:
Der österreichische Möbelfabrikant AU versendet Holzteile zu dem deutschen holzverarbeitenden Unternehmen H. H stellt aus diesen Teilen Möbel her und versendet die fertigen Möbel anschließend zurück nach Österreich. Wesentliche Materialien stellt H nicht bei. Für die Verarbeitung der Waren stellt H dem AU eine Rechnung und erklärt das Entgelt als nicht steuerbare innergemeinschaftliche Dienstleistung gem. § 3a Abs. 2 UStG in der Umsatzsteuervoranmeldung und der Zusammenfassenden Meldung. Eine statistische Erfassung nimmt AU nicht vor.
Die umsatzsteuerrechtliche Anmeldung ist korrekt. Der Ort der Verarbeitungsleistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 2 UStG. Eine Ausnahme von der Grundregel besteht in diesem Fall nicht. Insbesondere handelt es sich hier nicht um eine Lieferung von Gegenständen, sondern um eine sonstige Leistung.
Statistisch hat H die physische grenzüberschreitende Warenbewegung der Fertigerzeugnisse (Möbel) jedoch in der Intrastat Versendung zu erfassen. Bezugszeitraum ist der Monat der Versendung. Die in der Intrastat Versendung anzumeldende Geschäftsart ist "51" Im Hinblick auf die anzumeldenden Werte ist wie folgt zu unterscheiden: Als Rechnungsbetrag ist das von H berechnete Entgelt zu erfassen, als statistischer Wert aber der (geschätzte) Wert des hergestellten Fertigerzeugnisses (Möbel).
Beraterhinweis Werden die hergestellten Möbel im Ausgangsfall nicht in den Mitgliedstaat der Versendung (Österreich) zurückversendet, sondern liefert AU beispielsweise diese Fertigerzeugnisse von Deutschland an einen Kunden in Frankreich, so hat er sich in Deutschland umsatzsteuerrechtlich erfassen zu lassen. Das Verbringen der Holzteile ist als innergemeinschaftlicher Erwerb gem. § 1a Abs. 2 UStG in Deutschland zu erklären, die Lieferung der fertigen Möbel als innergemeinschaftliche Lieferung gem. § 6a Abs. 1 UStG. Durch diese umsatzsteuerrechtliche Erfassung wird AU zu einer (deutschen) statistischen Einheit. Ihn treffen damit die statistischen Meldeverpflichtungen (Intrastat Eingang für das Verbringen der Holzteile sowie Intrastat Versendung für die Lieferung der Möbel an den französischen Kunden).
Beispielfall 13:
Der österreichische Möbelfabrikant A beauftragt das in Deutschland ansässige holzverarbeitende Unternehmen H mit der Herstellung von Sesseln. Die durch H mit eigenen Vormaterialien (keine beigestellten Waren) hergestellten Sesseln werden durch H an A fakturiert. Die Fakturierung erfolgt mit dem Versand der Sessel. Diese werden aber nicht unmittelbar nach Österreich versendet, sondern zu einer weiteren Verarbeitung an das deutsche Unternehmen F, welches die Polsterung der Sessel im Auftrag des österreichischen Unternehmers A vornimmt. F verwendet hierfür keine selbst beschafften Vormaterialien, sondern erbringt eine reine Verarbeitungsleistung. F fakturiert wiederum seine Leistung an A und versendet die Ware dann nach Österreich.
H erklärt seinen Umsatz (Verkauf der Sessel) als innergemeinschaftliche Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung und der Umsatzsteuervoranmeldung. Ebenso erfasst er die Umsätze in der Intrastat Versendung.
F erfasst seine Verarbeitungsleistung als nicht steuerbare innergemeinschaftliche Dienstleistung gem. § 3a Abs. 2 UStG in der Umsatzsteuervoranmeldung und der Zusammenfassenden Meldung. Statistische Erfassungen nimmt er nicht vor.
Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung ist sowohl bei H als auch bei F korrekt. H erbringt eine innergemeinschaftliche Lieferung. Gemäß § 6a Abs. 1 Satz 2 UStG kann der Gegenstand der Lieferung durch Beauftragte (des Abnehmers) bearbeitet worden sein. F wiederum erbringt mit seiner Verarbeitung eine innergemeinschaftliche Dienstleistung gem. § 3a Abs. 2 UStG an den österreichischen Abnehmer A.
Allerdings ist die statistische Erfassung weder bei H noch bei F korrekt. H versendet die Ware nicht grenzüberschreitend nach Österreich, sondern zur Weiterverarbeitung innerhalb von Deutschland an den F. Eine Erfassung in der Intrastat Versendung hat mangels grenzüberschreitender Warenbewegung nicht zu erfolgen. Somit kommt es bei H zu einer Abweichung zwischen der Umsatzsteuervoranmeldung, in der richtigerweise eine innergemeinschaftliche Lieferung erklärt wurde, und der statistischen Erfassung, die in diesem Fall eben nicht erfolgen darf.
Vielmehr hat F diesen Vorgang statistisch zu erfassen. Statistisch handelt es sich hierbei nämlich um einen Lohnveredelungsfall. Ein solcher kann auch vorliegen, wenn die vorherige Lieferung (Beistellung) nicht grenzüberschreitend, sondern im Inland erfolgt ist. Mit anderen Worten: Es wird fingiert, dass A als Auftraggeber dem F die Materialien (Sessel) im Inland zur Verfügung stellt. Somit trifft F die statistische Meldeverpflichtung in der Intrastat Versendung. Bezugszeitraum ist der Monat der physischen Warenversendung nach Österreich. Die in der Intrastat Versendung anzumeldende Geschäftsart ist "52" Im Hinblick auf die anzumeldenden Werte ist wie folgt zu unterscheiden: Als Rechnung...