Beispielfall 14:
Der Maschinenhersteller W aus Deutschland liefert eine Verpackungsmaschine an einen polnischen Unternehmer P. Die Maschine wird von Deutschland nach Polen versendet. Nach Ablauf der Garantiezeit ist ein Getriebe der Maschine defekt. P beauftragt W mit der Reparatur. Zu diesem Zweck reist ein Techniker des W mit dem entsprechenden Ersatzgetriebe nach Polen und repariert die Maschine unter Verwendung des Ersatzteiles. W stellt hierüber eine Rechnung i.H.v. 10.000 EUR, wobei der Wert des Ersatzteiles 2.000 EUR beträgt. W erklärt die Reparaturleistung als nicht steuerbare innergemeinschaftliche Dienstleistung gem. § 3a Abs. 2 UStG in der Umsatzsteuervoranmeldung und der Zusammenfassenden Meldung. Statistische Erfassungen nimmt er nicht vor.
Die umsatzsteuerrechtliche Anmeldung ist korrekt. Der Ort der Reparaturleistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 2 UStG. Umsatzsteuerrechtlich liegt auch kein innergemeinschaftliches Verbringen gem. § 6a Abs. 2 UStG i.V.m. § 3 Abs. 1a UStG vor, da das Getriebeteil nur zur vorübergehenden Verwendung nach Polen verbracht wurde. Es handelt sich hier um eine der Art nach vorübergehende Verwendung, so dass keine zeitliche Befristung gilt.
Statistisch hat W die physische grenzüberschreitende Warenbewegung des Getriebeteils jedoch in der Intrastat Versendung zu erfassen. Ersatzteile (hier das Getriebeteil), die zur Ausführung von Reparaturen dienen und Gegenstand eines Kaufgeschäfts sind, sind statistisch zu erfassen. Dies gilt insbesondere auch für Ersatzteile, die von einem Techniker zur Durchführung der Reparatur mit sich geführt werden. Somit ergeben sich auch in solchen Reparaturfällen Abweichungen zwischen Umsatzsteuervoranmeldung und Intrastat Versendung.
Beraterhinweis Für Zwecke der vereinfachten Illustration wurde bei dem obigen Beispiel angenommen, dass es sich bei der Reparaturleistung um eine einheitliche Leistung in Form einer Werkleistung handelt. Im Bereich der Reparaturleistungen sind aber in Abhängigkeit vom tatsächlichen Lebenssachverhalt verschiedene umsatzsteuerrechtliche Lösungen denkbar. Basieren beispielweise die Lieferung des Ersatzteiles und die Reparatur durch den Techniker auf unterschiedlichen Bestellvorgängen, die ihrerseits unter Umständen auf verschiedenen Ausschreibungen des Auftraggebers fußen, wäre als umsatzsteuerrechtliche Lösung auch das Vorliegen zweier Hauptleistungen, nämlich sonstige Leistung (reine Reparatur) zum einen und Lieferung des Ersatzteiles zum anderen, denkbar. In diesem Fall würden umsatzsteuerrechtliche und statistische Erfassung übereinstimmen.