Beispielfall 15:
Der deutsche Automobilzulieferer B produziert in seinem deutschen Werk Getriebeteile zur Herstellung von Pkw und liefert diese an den italienischen Automobilhersteller F. B versendet diese Teile nach Italien und meldet diese als innergemeinschaftliche Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung und der Umsatzsteuervoranmeldung an. Ebenso erfolgt eine statistische Erfassung in der Intrastat Versendung. Zur Herstellung von Getriebeteilen eines neuen Typs werden spezielle Werkzeuge benötigt. B erwirbt diese Werkzeuge vom deutschen Werkzeughersteller A aus Deutschland und berechnet sie weiter an seinen Kunden F in Italien. Die Werkzeuge werden ausschließlich im deutschen Werk des B und ausschließlich zur Produktion der Getriebeteile für den F genutzt. Ein Versand an F nach Italien erfolgt nicht. Die an F berechneten Werkzeugkosten werden umsatzsteuerrechtlich als innergemeinschaftliche Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung und der Umsatzsteuervoranmeldung erklärt. Eine statistische Erfassung erfolgt nicht.
Umsatzsteuerrechtlich kann der Verkauf der Werkzeuge von B an F eine unselbständige Nebenleistung zur Lieferung der Getriebeteile an den Kunden darstellen und somit als innergemeinschaftliche Lieferung qualifizieren. Dies ist dann der Fall, wenn dem F entweder keine Verfügungsmacht an den Werkzeugen verschafft wird oder zwar Verfügungsmacht verschafft wird, der Abnehmer (F) diese Werkzeuge jedoch nicht für eigene wirtschaftliche Zwecke verwenden will, sondern nur verhindern will, dass B sie (auch) zur Herstellung von Teilen für andere Unternehmen verwendet. Dies ist hier der Fall, so dass die umsatzsteuerrechtliche Erklärung als innergemeinschaftliche Lieferung korrekt ist.
Auch statistisch hat B diese Werkzeugkosten in der Intrastat Versendung zu erfassen, da sie den Warenwert der daraus herstellten Getriebeteile erhöhen.
Beraterhinweis: Die Lieferung und Berechnung von Werkzeugen ist nicht nur im Hinblick auf Abweichungen zwischen erklärten innergemeinschaftlichen Lieferungen und der statistischen Erfassung ein Minenfeld. Vielmehr ist hier insbesondere zu beachten, dass die in Deutschland eröffnete Möglichkeit, die Lieferung der Werkzeuge als unselbständige Nebenleistung zu erfassen, nach den Erfahrungen des Verfassers einen Sonderweg darstellt. Die meisten anderen Staaten (EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten) kennen diese Möglichkeit nicht und behandeln die Werkzeuglieferungen als separate Hauptleistungen und damit regelmäßig als steuerbare und steuerpflichtige Lieferung im Staat der Zurverfügungstellung der Werkzeuge.