Beispielfall 7:
Der Kosmetikhersteller H gewährt seinem französischen Kunden der Drogeriekette D bei Erreichen von bestimmten Abnahmezielen Bonuszahlungen. Diese werden jährlich im Januar ausgeschüttet. Die den Bonuszahlungen zugrunde liegenden Lieferungen wurden umsatzsteuerrechtlich korrekt als innergemeinschaftliche Lieferungen erklärt und auch statistisch ordnungsgemäß erfasst.
Umsatzsteuerrechtlich hat H die Bonuszahlungen als Entgeltminderung im Monat der Auszahlung (Januar) zu berücksichtigen und die innergemeinschaftlichen Lieferungen sowohl in der Zusammenfassenden Meldung als auch in der Umsatzsteuervoranmeldung zu mindern.
Statistisch bleibt diese Entgeltminderung aber unberücksichtigt. Für Zwecke der Intrastat führen nur nachträglich eingetretene Änderungen zu einer Korrektur, die im Zeitpunkt der Anmeldung objektiv unzutreffend waren. Somit kann es in diesem Fall zu erheblichen Abweichungen zwischen den im Januar durch H erklärten innergemeinschaftlichen Lieferungen und der Intrastat kommen. Diese sind erklärbar.
Beispielfall 8:
Der Werkzeughersteller A aus Deutschland liefert im Januar 04 Waren an seinen griechischen Kunden G im Wert von 2 Mio. Euro. Die umsatzsteuerrechtliche und statistische Meldung erfolgt ordnungsgemäß im Januar 04. Bei Verwendung der Waren durch G im März 04 stellt sich heraus, dass Teile der Waren schadhaft sind. A erteilt G im März 04 eine Gutschrift i.H.v. 500.000 EUR und zahlt diesen Betrag im gleichen Monat aus. Eine Rücksendung der schadhaften Waren erfolgt nicht.
Diese Gutschrift ist sowohl umsatzsteuerrechtlich als auch statistisch zu berücksichtigen. Umsatzsteuerrechtlich werden die innergemeinschaftlichen Lieferungen im Monat März 04 gemindert, § 18b Satz 4 i.V.m. § 17 UStG. Für Zwecke der statistischen Erfassung ist die Korrektur der ursprünglichen Meldung jedoch für Januar 04 vorzunehmen.
Beispielfall 9:
Der Werkzeughersteller A aus Deutschland erhält im Januar 04 Waren von seinem rumänischen Lieferanten R im Wert von 1 Mio Euro. Die umsatzsteuerrechtliche Meldung als innergemeinschaftlicher Erwerb und die statistische Erfassung in der Intrastat Eingang erfolgt ordnungsgemäß im Januar 04. Bei Verwendung der Waren durch A im März 04 stellt sich heraus, dass Teile der Waren schadhaft sind. R erteilt A im März 04 eine Gutschrift i.H.v. 500.000 EUR und zahlt diesen Betrag im gleichen Monat aus. A versendet die schadhaften Waren im März 04 zurück an R nach Rumänien.
Umsatzsteuerrechtlich ist im Monat März 04 eine Entgeltminderung der innergemeinschaftlichen Erwerbe vorzunehmen. Da sich die statistische Erfassung aber an der tatsächlichen physischen Warenbewegung orientiert, erfolgt die Korrektur hier auf anderem Wege. Statistisch bleibt es bei der Erfassung des Wertes von 1 Mio. Euro im Monat Januar 04. A hat aber bei Rücksendung der schadhaften Ware im März 04 eine statistische Erfassung dieser Waren in der Intrastat Versendung vorzunehmen. Als Wert ist der Gutschriftsbetrag i.H.v. 500.000 EUR heranzuziehen. Dieser ist aber nicht als Rechnungswert, sondern als statistischer Wert in der Intrastat Versendung anzugeben. Somit können sich auch in diesem Fall Abweichungen zwischen der Intrastat Versendung und der entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldung ergeben.