1. Erfassung innergemeinschaftlicher Lieferungen
Unternehmen, die Waren in andere EU-Mitgliedstaaten liefern, sind für diese innergemeinschaftlichen Lieferungen gem. § 18a UStG zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) an das Bundeszentralamt für Steuern verpflichtet.
Zusätzlich zur Zusammenfassenden Meldung sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen aber auch in der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu berücksichtigen. Diese ist gem. § 18 Abs. 1 UStG grundsätzlich bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums beim Finanzamt einzureichen. Voranmeldezeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr, § 18 Abs. 2 Satz 1 UStG. Hat die Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr aber mehr als 7.500 EUR betragen ist Voranmeldezeitraum der Kalendermonat, § 18 Abs. 2 Satz 2 UStG. Bei einer Steuer von nicht mehr als 1.000 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen befreien, § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG.
Gemäß § 18 Abs. 6 UStG i.V.m. §§ 46–48 UStDV kann dem Unternehmer auf Antrag eine Dauerfristverlängerung gewährt werden. In diesem Fall verlängert sich die Frist um einen Monat, d.h. bis zum 10. des zweiten Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums.
Innergemeinschaftliche Lieferungen sind in dem Meldezeitraum zu erfassen, in dem die Rechnung ausgestellt wird, spätestens jedoch für den Meldezeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Lieferung folgende Monat endet, § 18b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 UStG. Meldepflichtig ist der Unternehmer. Im Falle der Organschaft somit der Organträger.
2. Erfassung Intrahandelsstatistik
Die Intrahandelsstatistik stellt als Teil der Außenhandelsstatistik aktuelle Daten zum grenzüberschreitenden Warenhandel Deutschlands bereit.
Für die Intrahandelsstatistik besteht eine gesetzliche Auskunftspflicht gem. § 4 Abs. 1 Ziff. 1, § 9 Außenhandelsstatistikgesetz i.V.m. § 15 und § 18 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz.
Im Rahmen der Intrastat wird der gegenseitige tatsächliche Warenverkehr (Versendungen und Eingänge) zwischen Deutschland und den anderen EU-Mitgliedstaaten erhoben. Somit ist grundsätzlich nur der körperliche Versand bzw. Eingang von Waren zu melden. Des Weiteren fallen grundsätzlich nur Unionswaren in den Anwendungsbereich der Intrastat, da beim Versand von Nicht-Unionsware in der Regel eine Zollanmeldung erfolgt, aus der die statistischen Informationen bereits an das Statistische Bundesamt weitergeleitet werden.
Die Auskunftspflicht (Pflicht zur Abgabe der Intrastat Erklärung) trifft alle Unternehmer, die nach § 18 UStG zur Abgabe von USt-Erklärungen verpflichtet sind und einen Vertrag mit einem (ausländischen) Geschäftspartner abschließen, der den Versand von Waren zwischen Deutschland und einem anderen EU-Mitgliedstaat zum Inhalt hat. Dabei kommt es nicht auf die Transportveranlassung an. Sollte der Warenbewegung kein entsprechender Vertrag zugrunde liegen, so ist der in Deutschland steuerlich registrierte Unternehmer auskunftspflichtig (z.B. im Rahmen von umsatzsteuerlich relevanten Verbringenstatbeständen, § 6a Abs. 2 UStG). Auch die Versendungen im Rahmen der Regelungen zum innergemeinschaftlichen Fernverkauf (§ 3c UStG) sind meldepflichtig. Beim Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist der Organträger auskunftspflichtig. Zu beachten ist, dass ausländische Unternehmen durch eine umsatzsteuerrechtliche Registrierung als eine (deutsche) statistische Einheit angesehen werden und somit ebenfalls zur Abgabe von statistischen Meldungen herangezogen werden können.
Die Meldepflicht des Unternehmers erfolgt erst bei Überschreiten von Meldeschwellen. Die Meldeschwellen werden jeweils bezogen auf den Wert der Warenverkehre des vorangegangenen Kalenderjahres festgelegt, § 14 Abs. 2 und 3 AHStatG i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 AHStatDV. In Versendungsfällen beträgt die Meldeschwelle 500.000 EUR, § 32 Abs. 1 Satz 3 AHStatDV. Wird die Schwelle im laufenden Jahr überschritten, so beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wird.
Der sog. Bezugszeitraum, das heißt der Zeitraum, in dem die Warenbewegungen statistisch zu erfassen sind, ist grundsätzlich der Kalendermonat, in dem der innergemeinschaftliche Warenverkehr (die physische grenzüberschreitende Warenbewegung) stattgefunden hat. Ausnahmsweise kann die Meldung jedoch im nächsten Monat erfolgen, wenn die dem Warenverkehr zugrunde liegende Rechnung erst im Folgemonat ausgestellt w...