Vorgeschlagen wurde von der Verteidigung dann eine Unternehmensgeldbuße nach § 30 Abs. 4 OWiG i.H.v. 480.000 EUR und die Einstellung der Strafverfahren nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage von jeweils 30.000 EUR. Das wurde von der Bußgeld- und Strafsachenstelle akzeptiert. Und auch der Aufteilung der Unternehmensgeldbuße in einen Abschöpfungs- und einen Ahndungsteil im Verhältnis 90 % zu 10 % wurde zugestimmt.

Eine Aufteilung der Unternehmensgeldbuße ist nach § 17 Abs. 4 OWiG grundsätzlich möglich (BGH v. 27.4.2022 – 5 StR 278/21, wistra 2022, 344). Der Abschöpfungsanteil ist dann nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG steuerlich abzugsfähig (BVerfG v. 23.1.1990 – 1 BvL 4/87, BVerfG v. 23.1.1990 – 1 BvL 4/87, 1 BvL 5/87, 1 BvL 6/87, 1 BvL 7/87, BVerfGE 81, 228 = BStBl. II 1990, 483; BGH v. 25.4.2005 – KRB 22/04, NStZ 2006, 231 = wistra 2005, 384; BFH v. 7.12.2022 – I R 15/19, wistra 2023, 350; Wild, PStR 2021, 215).

Beraterhinweis Zu beachten ist, dass im Fall einer Sanktionierung der Geschäftsführer nach § 379 AO im Verwaltungsverfahren die spätere Verfolgung in einem Strafverfahren nicht ausgeschlossen ist, wie sich aus §§ 84, 86 Abs. 1 OWiG ergibt. Anders ist das nur, wenn § 84 Abs. 2 OWiG einschlägig ist, also ein rechtskräftiges Urteil über die Tat als Ordnungswidrigkeit vorliegt.

§ 30 Abs. 4 OWiG steht einer strafrechtlichen Sanktion nicht entgegen. Unternehmensgeldbuße und strafrechtliche Sanktion können nebeneinander verhängt werden.

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