LFD Thüringen v. 17.1.2012, S 0453 A - 13 - A 5.11/S 0457 A - 11 - A 5.11
Anlage: Praxishilfe Stundung und Erlass
Anbei übersende ich die Praxishilfe Stundung und Erlass. Diese Praxishilfe wurde ausgearbeitet von einem gemeinsamen Arbeitskreis der Landesfinanzdirektion Thüringen und dem Steuerberaterverband Thüringen e.V.
In der Praxishilfe werden die rechtlichen Grundlagen, Verwaltungsanweisungen der Finanzverwaltung sowie wichtige Rechtsprechungsgrundsätze in komprimierter Form zusammengefasst und dargestellt. Die Praxishilfe soll den Angehörigen der steuerberatenden Berufe in Thüringen und der Thüringer Finanzverwaltung als gemeinsame Arbeitsgrundlage dienen.
Die Praxishilfe wurde allen Mitgliedern des Thüringer Steuerberaterverbandes im Dezember 2011 zugesendet.
Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.
Vorbemerkungen
Die vorliegende Praxishilfe befasst sich ausführlich mit den Themen Stundung und Erlass im Steuerrecht.
Beide Rechtsgebiete sind für die steuerberatenden Berufe sowie für die Finanzverwaltung von hoher Relevanz in der täglichen Berufspraxis und entfalten eine nicht zu unterschätzende Tragweite.
In der Praxis kommt es durch die engen rechtlichen Vorgaben der Abgabenordnung, die Verwaltungsanweisungen innerhalb der Finanzverwaltung und eine sich stetig entwickelnde Rechtsprechung häufig zu Unklarheiten, Irritationen und gegenläufigen Rechtsauffassungen.
Diese Hemmnisse führen zu einem erhöhten Arbeits- und Zeitaufwand im steuerberatenden Beruf, in der Finanzverwaltung und nicht zuletzt beim Steuerbürger.
In der vorliegenden Praxishilfe werden die rechtlichen Grundlagen, Verwaltungsanweisungen der Finanzverwaltung sowie wichtige Rechtsprechungsgrundsätze in kompakter Form zusammengefasst und dargestellt. Kontroverse Auffassungen wurden durch die Anmerkung → Abweichender Beraterhinweis kenntlich gemacht.
Die Verfasser verstehen diese Praxishilfe als gemeinsame Arbeitsgrundlage.
Mitglieder der Arbeitsgruppe:
Thüringer Landesfinanzdirektion |
Steuerberaterverband Thüringen e. V. |
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Herr RD Johannes Conrad |
Herr StB Klaus-Peter Weidt |
Frau ORR'in Kristin Stolze |
Herr StB Frank Domine |
Frau StAF Elga Menning |
Frau StB Steffi Lorenz |
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Herr RA Martin Wiederhold |
1. Allgemeine Grundsätze
1.1 Zuständigkeit
Die Befugnis zu Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163, 222, 227, 234 Abs. 2, 237 Abs. 4 AO ist an die jeweilige Verwaltungskompetenz gebunden (vgl. Art. 108 GG).
Von Bundesfinanzbehörden verwaltete Steuern
- Zölle und das Finanzmonopol, bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern einschließlich Einfuhrumsatzsteuer, Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft (Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG)
Von Landesfinanzbehörden verwaltete Steuern
- alle Steuern, die nicht durch Bundesfinanzbehörden verwaltet werden (Art. 108 Abs. 2 Satz 1 GG), soweit die Länder nicht die Verwaltung der den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern gem. Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen haben
- Steuern, die ganz oder teilweise dem Bund zufließen, im Auftrag des Bundes (Art. 108 Abs. 3 Satz 1 GG)
- Kirchensteuer (§§ 9 ff. des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens)
Von Gemeinden (Gemeindeverbänden) verwaltete Steuern
Demgemäß werden die Körperschaft-, Einkommen-, Lohn-, Kapitalertrag-, Umsatz-, Grunderwerb-, Erbschaft/Schenkung-, Kraftfahrzeugsteuer, die Rennwett- und Lotteriesteuer und die Spielbankabgabe durch die Landesfinanzbehörden verwaltet.
Gem. § 17 Abs. 2 FVG sind die Finanzämter als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern und damit grundsätzlich auch für die Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen im Sinne der AO zuständig.
Die Finanzämter sind darüber hinaus für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und die Festsetzung und ggf. die Zerlegung der Steuermessbeträge bei der Gewerbesteuer zuständig (Abschn. 3 Abs. 1 GewStR). Die Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages richtet sich daher nach Abschn. 6 GewStR. Über Stundung und Erlass der Gewerbesteuer gem. §§ 222 bzw. 227 AO entscheidet demgegenüber die hebeberechtigte Gemeinde (vgl. Abschn. 7 Abs. 1 GewStR).
Für die Feststellung der Einheitswerte sowie für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge bei der Grundsteuer sind die Finanzämter zuständig. Die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer einschl. der Stundung und des Erlasses obliegt der hebeberechtigten Gemeinde (Abschn. 2 GrStR).
Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens sind die Finanzbehörden zur Stundung bzw. zum Erlass von Kirchensteuer nur befugt, soweit sie eine entsprechende Billigkeitsmaßnahme hinsichtlich der betroffenen Maßstabsteuern (Lohn- und Einkommensteuer) bewilligen.
Unabhängig davon haben die kirchlichen Stellen eine selbständige Befugnis, für die ihnen zustehenden Beträge Billi...