Der Freibetrag wird gem. § 16 Abs. 4 Satz 1 nur gewährt, wenn der Steuerpflichtige dies beantragt. Folge der Antragspflicht ist auch das Wahlrecht des Steuerpflichtigen bei mehreren begünstigten Veräußerungsvorgängen (z. B. Veräußerung eines Kommanditanteils und Veräußerung eines Sozietätsanteils) zu bestimmen, für welchen Vorgang der Freibetrag gewährt werden soll. Der Antrag ist lediglich als bloße Verfahrenshandlung zu qualifizieren, durch die der Steuerpflichtige zum Ausdruck bringt, dass er Anspruch auf den Freibetrag erhebt und das Finanzamt verpflichtet wird, die materiellen Voraussetzungen hierfür zu prüfen und den Freibetrag ggf. zu gewähren. Der Antrag ist daher weder form- noch fristgebunden. Er kann noch bis zur Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids gestellt oder auch widerrufen werden.[1]

Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des entsprechenden Bescheids ist das erstmals ausgeübte Wahlrecht "verbraucht". Ein nach Bestandskraft des nicht mehr abänderbaren Steuerbescheids gestellter Antrag hat keine steuerliche Wirkung mehr. Das Wahlrecht kann nach Bestandskraft des Bescheids i. d. R. nicht mehr abweichend ausgeübt und der betreffende Bescheid dementsprechend nicht geändert werden, auch wenn die Ausübung des betreffenden Wahlrechts nicht ausdrücklich fristgebunden ist. Ist ein Steuerbescheid insgesamt bestandskräftig geworden, ist die erstmalige oder geänderte Ausübung eines Antrags- oder Wahlrechts zum Zwecke der Durchbrechung der Bestandskraft nicht mehr möglich.

 
Wichtig

Nachholung des Antrags

Bei unanfechtbaren Steuerbescheiden kann der Antrag jedoch nachgeholt werden, soweit die Steuerfestsetzung nach den einschlägigen Vorschriften der AO korrigiert werden kann.[2] Wird die Bestandskraft durchbrochen, weil die Voraussetzungen einer Korrekturnorm eingetreten sind, so entfällt die Bindungswirkung im Umfang der Durchbrechung. Dies hat zur Folge, dass der Antrag auf Gewährung des Freibetrags innerhalb des Änderungsrahmens des § 351 Abs. 1 AO neu oder erstmals ausgeübt werden kann.[3] Eine Änderung des Antrags ist gem. § 351 Abs. 1 AO nicht möglich, wenn seine Auswirkungen über den durch § 351 Abs. 1 AO abgesteckten Änderungsrahmen hinausgehen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?