2.1 Ausgangspunkt
Grundüberlegung der Preisvergleichsmethode ist, dass ein Preis, der unter unabhängigen Dritten bei vergleichbaren Bedingungen zustande kommt, als Maßstab für die Angemessenheit des Verrechnungspreises angesehen werden muss, sofern ein solcher Fremdpreis im konkreten Einzelfall ermittelt werden kann. Es wird davon ausgegangen, dass sich auf einem weitgehend funktionierenden Markt bei einander gegenüberstehenden ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitern ein Preis ergibt. Dieser ist unter Berücksichtigung des jeweiligen Ermessensspielraums der Geschäftsleiter auch steuerlich als angemessen anzusehen und deshalb der Gewinnabgrenzung innerhalb des Konzerns zugrunde zu legen.
2.2 Anwendungsvoraussetzungen
Im Einzelnen setzt die Anwendung der Preisvergleichsmethode voraus, dass Preise
- für vergleichbare Produkte ermittelt werden können,
- sich im freien Wettbewerb gebildet haben,
- auf freien Märkten gebildet werden,
- zwischen voneinander unabhängigen fremden Dritten zustande kommen und
- sich unter vergleichbaren Bedingungen (Volumen, Zeitraum, Markt, Transport, Produktions- und Vertriebsstufen, Zahlungsziel usw.) gebildet haben.
Der Anwendungsbereich der Preisvergleichsmethode ist relativ beschränkt, da sich in vielen Fällen keine vergleichbaren Produkte finden lassen. Schwierig wird die Anwendung auch dann, wenn die angebotene Leistung oder das angebotene Gut so differenziert ist, dass ein Vergleich mit anderen Geschäften, aus denen der angemessene Preis abgeleitet werden könnte, nicht möglich ist. So kann z. B. die unterschiedliche Ausgestaltung von Leistungen zu deutlich differenzierten Preisen führen. Vor allem sind hierbei zur Bewertung der Risikoabsicherung der Umfang der übernommenen Risiken bzw. der gegebenen Garantien, die Menge der abgenommenen Güter und die Dauerhaftigkeit der Vertragsbeziehungen als preisbildende Faktoren zu berücksichtigen. Insbesondere bei Markenartikeln lässt sich die Vergleichbarkeit auch durch Anpassungsrechnungen nicht herstellen. Eine Vielzahl von Produkten und Dienstleistungen ist konzernspezifisch, d. h., es gibt für sie keinen Fremdvergleichspreis und keinen Markt. Dies gilt insbesondere für Lizenzen ("Lizenzgebühren, Verrechnungspreise") und die Veräußerung von Know-how, weil eine Veräußerung an einen konzernfremden Dritten nur in sehr seltenen Ausnahmefällen erfolgt.
2.3 Vorgehensweise
Die Preisvergleichsmethode hat den direktesten Bezug zum Marktpreis und damit zum Handeln unter fremden Dritten. Hierbei lassen sich 2 Formen unterscheiden: der innere und der äußere Preisvergleich.
Beim äußeren Preisvergleich wird auf den Lieferungs- und Leistungsverkehr zwischen fremden Unternehmen abgestellt. Dies ist bei den Geschäftsbeziehungen relativ unproblematisch, bei denen Preise in einem öffentlichen Verfahren festgestellt werden, wie dies üblicherweise bei Börsenpreisen oder nachvollziehbaren Marktpreisfeststellungen (z. B. Rohölpreise am Spotmarkt) der Fall ist. Dann besteht regelmäßig nicht nur ein einheitlicher Marktpreis, sondern auch eine hohe Markttransparenz. Da hierdurch nur ein Bruchteil aller Geschäftsbeziehungen erfasst werden kann, bleibt das oben skizzierte Problem der Vergleichbarkeit des vorliegenden Geschäfts mit abgeleiteten Preisen aus Geschäften zwischen fremden Dritten für den äußeren Preisvergleich bestehen. Der Bezug auf Geschäftsabschlüsse zwischen voneinander unabhängigen Dritten ist ausgesprochen schwierig, weil sich hierbei das Problem der Beschaffung von Vergleichsdaten stellt. Dieses bezieht sich nicht nur auf die Preise, sondern auch auf die Bedingungen, unter denen die Transaktionen abgewickelt wurden.
Besser sind die Möglichkeiten des Nachweises beim inneren Preisvergleich. Hierbei soll die Angemessenheit von Verrechnungspreisen aufgrund von Geschäften überprüft werden, die der Stpfl. oder ein ihm nahe Stehender mit einem fremden Dritten vereinbart hat. Dies erscheint in den Fällen unproblematisch, in denen eine deutsche Muttergesellschaft Produkte sowohl an ihre ausl. Tochtervertriebsgesellschaft als auch an andere unabhängige Vertriebsunternehmen veräußert und diese Preisvereinbarungen weitgehend identisch sind, da das Mutterunternehmen seine Tochtergesellschaften im Rahmen einer Profit-Center-Struktur wie einen fremden Dritten behandelt wissen möchte. Sofern bei solchen Lieferungs- und Leistungsbeziehungen Unterschiede bei der konkreten Ausgestaltung der Geschäftsbeziehungen bestehen, ist zu prüfen, inwieweit diese mithilfe von Anpassungsrechnungen eliminiert werden können. Probleme können bei einem solchen Ansatz daraus resultieren, dass die Gesellschaften im Konzern gezielt Vereinbarungen treffen, die dazu führen, dass die Vergleichbarkeit mit Transaktionen gegenüber fremden Dritten nicht hergestellt werden kann.
Der Rückgriff auf ...